27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/15
Rechtsmittel der REWE-Zentral AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 11. November 2009 in der Rechtssache T-150/08, REWE-Zentral AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Streithelferin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OGH, eingelegt am 14. Januar 2010
(Rechtssache C-22/10 P)
2010/C 80/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: REWE-Zentral AG (Prozessbevollmächtigte: M. Kinkeldey, und A. Bognár, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
1.
Das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 aufzuheben;
2.
Der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 15. Februar 2008 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Wortzeichens CLINA abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Gemeinschaftswortmarke CLINAIR bestehe.
Als Rechtsmittelgrund wird die Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend gemacht.
Das Gericht habe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in rechtsfehlerhafter Weise keine umfassende Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren vorgenommen. Es habe durch die Annahme einer hochgradigen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, die wiederum in rechtsfehlerhafter Weise zustande gekommen sei, geurteilt, dass diese Ähnlichkeit durch den vorhandenen begrifflichen Unterschied nicht neutralisiert werden kann, was entsprechend ebenfalls einem Rechtsfehler unterliege. Weiterhin habe das Gericht die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt. Das Gericht habe insofern Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV rechtsfehlerhaft angewandt und damit Gemeinschaftsrecht verletzt.
Insbesondere habe das Gericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zu vergleichenden Zeichen CLINAIR und CLINA wesentliche aus Rechtsgründen zu berücksichtigende klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen, und dass die ältere Marke CLINAIR einen ebenfalls aus Rechtsgründen zu berücksichtigenden besonderen Sinngehalt aufweise, der der jüngeren Marke gänzlich fehle. Das Gericht habe ebenfalls unberücksichtigt gelassen, dass der Bestandteil „CLIN“ eine deutliche Kennzeichnungsschwäche aufweise und daher den Gesamteindruck der Marke CLINAIR aus Rechtsgründen nur schwach prägen könne. Aus diesem Grund könne wiederum die alleinige Übereinstimmung in diesem Bestandteil aus Rechtsgründen nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV zu begründen, zumal die vorhandenen klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Unterschiede nicht unerheblich seien.
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