17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/15
Klage, eingereicht am 14. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-23/10)
2010/C 100/24
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Caeiros)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 68 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1), aus Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) und deren Anhang 38b sowie aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (4) verstoßen hat, dass ihre Zollbehörden systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, wobei sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht der Bananen entsprach, und dass die portugiesischen Behörden sich geweigert haben, Eigenmittel in Höhe der entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu stellen;
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der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 290a der Verordnung Nr. 2454/93 sieht vor: „Die Kontrolle von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 zur Überprüfung der Eigenmasse bei der Einfuhr muss mindestens 10 % der jährlichen Anmeldungen je Zollstelle zum zollrechtlich freien Verkehr umfassen. Die Kontrolle von Bananen wird bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den in Anhang 38b festgelegten Regeln durchgeführt.“
Anhang 38b sieht vor: „Zur Anwendung von Artikel 290a bestimmt die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von frischen Bananen abgegeben worden ist, die Eigenmasse auf der Grundlage einer stichprobenweisen Prüfung der Verpackungseinheiten für jede bestimmte Art der Verpackung und für jeden bestimmten Ursprung …“.
Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere des Art. 290a und des Anhangs 38b der Verordnung Nr. 2454, die als solche während des fraglichen Zeitraums anwendbar gewesen seien, der Ansicht, dass den Argumenten, die die portugiesischen Behörden vorgebracht habe, um die geschuldeten Eigenmittel und die nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 geschuldeten Verzugszinsen nicht zur Verfügung zu stellen, nicht zu folgen sei und dass außer Frage stehe, dass Art. 290a und Anhang 38b der Verordnung Nr. 2454/93 in Bezug auf das Gewicht, das für die Anwendung der Zölle zugrunde zu legen gewesen sei, völlig eindeutig gewesen seien.
Art. 290a und Anhang 38b der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmten unmissverständlich, dass in der Anmeldungen der Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr „die Eigenmasse“, d. h. „das tatsächliche Gewicht“, der Bananen anzugeben sei und dass folglich dieses „tatsächliche Gewicht“ für die Anwendung der Zölle zugrunde zu legen sei.
Die Kommission sei nicht rechtlich verpflichtet gewesen, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union einen Hinweis für Einführer zu veröffentlichen, der diese anhalte, beim Ausfüllen der Zollanmeldungen nicht das Gewicht von 18,14 kg oder ein pauschales Durchschnittsgewicht zu verwenden.
Da Art. 290a und Anhang 38b der Verordnung Nr. 2454/93 in Bezug auf das für die Berechnung der Zölle zu berücksichtigende Gewicht eindeutig seien, könnten die gewohnheitsmäßig im Bananenimport aktiven Wirtschaftsteilnehmer, denen als solche die auf diese Tätigkeit anwendbaren Vorschriften bekannt seien, leicht wissen, dass die von Ihnen vorzuweisende Zollanmeldung „die Eigenmasse“ ausweisen müsse, d. h., das tatsächliche Gewicht der Bananen, und nicht ein „Handelsgewicht“, das, wie in der Mehrheit der Fälle nachgewiesen worden sei, ein fiktives Gewicht darstelle.
Die portugiesischen Behörden könnten sich nicht darauf berufen, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, weil sie eine eventuelle Verpflichtung, den Mitgliedstaaten infolge der Informationen, die die italienischen Behörden ihr übermittelt hätten, einen Hinweis zukommen zu lassen, nicht erfüllt habe. Die portugiesischen Zollbehörden, die bei der Zollabfertigung der eingeführten Bananen vor Ort tätig gewesen seien, hätten zweifellos die Möglichkeit gehabt — ohne Informationen seitens der Kommission —, festzustellen, dass die Zollanmeldungen nicht der Wirklichkeit entsprochen hätten, da das tatsächliche Gewicht in den allermeisten Fällen über dem angegebenen „Norm“-Gewicht gelegen habe. Es sei somit allein Sache der portugiesischen Behörden gewesen, innerhalb ihres Tätigkeits und Kontrollbereichs die Richtigkeit dieser Anmeldungen zu überprüfen.
Art. 13 des Zollkodexes der Gemeinschaften ermächtige die Zollverwaltungen, „alle zollamtlichen Prüfungen [vorzunehmen], die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten“.
Die portugiesischen Behörden hätten gewusst, dass es bei den Wirtschaftsteilnehmern gängige Praxis geworden sei, Anmeldungen von Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen, in denen das Handelsgewicht von 18,14 kg pro Kiste zugrunde gelegt worden sei.
Unter diesen Umständen könnten diese Behörden nicht geltend machen, dass der genannte Art. 290a sie lediglich verpflichtet hätte, 10 % der Anmeldungen von Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen.
Die den Zollbehörden eingeräumte Möglichkeit, über das nach dem genannten Art. 290a erforderliche Mindestmaß hinaus zusätzliche Kontrollen in Bezug auf das Gewicht der Bananen durchzuführen, werde — im Hinblick auf einen effektiven Schutz der Eigenmittel der Gemeinschaft — zu einer Verpflichtung zur Durchführung zusätzlicher Kontrollen, wenn bei den durchgeführten Kontrollen festgestellt werde, dass die Gefahr bestehe, dass fehlerhafte Anmeldungen angenommen würden.
Wenn die Zollbehörden feststellten, dass das angegebene Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht entspreche und die Gefahr bestehe, dass fehlerhafte Anmeldungen angenommen würden, dürften diese Behörden die Bananen niemals zum zollrechtlich freien Verkehr zulassen, ohne das Gewicht zu überprüfen, selbst wenn der Mindestprozentsatz für die Kontrollen von 10 % bei der Zollstelle und in dem Referenzjahr schon erreicht sei.
Die Angabe des „Norm“-Handelsgewichts reiche für sich allein bereits aus, um die Richtigkeit des angegebenen Gewichts in Frage zu stellen, und rechtfertige somit eine Überprüfung seitens der Zollbehörden, um das tatsächliche Gewicht zu bestimmen.
Die Mitgliedstaaten müssten gemäß Art. 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom (5), und aufgrund der ihnen obliegenden Verantwortung im Bereich der Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft eine angemessene Infrastruktur zur Durchführung der Kontrollen schaffen, die erforderlichen seien, um die in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführten Bananen korrekt, d. h., auf der Grundlage ihres tatsächlichen Gewichts, zu verzollen.
Die Praxis der portugiesischen Behörden, die darin bestanden habe, systematisch Zollanmeldungen anzunehmen — wobei sie gewusst hätten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das in der Zollanmeldung angegebene Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht der eingeführten Bananen entsprochen habe — und dabei keinerlei Kontrollen vorzunehmen, sowie ihre Weigerung, die entsprechende Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Folgen für den Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen, seien weder mit dem wirksamen Schutz der Eigenmittel noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
(3) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l).
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).
(5) Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9).
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