27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/16
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel (Luxemburg), eingereicht am 18. Januar 2010 — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-29/10)
2010/C 80/30
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heiko Koelzsch
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Vorlagefrage
Ist die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 (1) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestimmte Kollisionsnorm, nach der auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dahin auszulegen, dass wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in mehreren Staaten erbringt, aber regelmäßig in einen von diesen zurückkehrt, dieser Staat als derjenige anzusehen ist, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet?
(1) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1).
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