17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/18
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven Kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 20. Januar 2010 — Toni Georgiev Semerdzhiev/Del-Pi-Krasimira Mancheva
(Rechtssache C-32/10)
2010/C 100/28
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven Kasatsionen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger
:
Toni Georgiev Semerdzhiev
Beklagter
:
ET Del-Pi-Krasimira Mancheva
ZAD Bulstrad
Vorlagefragen
1.
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 (1) auf den konkreten Fall, der den Gegenstand der am Varhoven Kasatsionen sad, Senat für Handelssachen in dreiköpfiger Zusammensetzung, Zweite Kammer, anhängigen Handelsrechtssache Nr. 222/2009 bildet, anwendbar?
2.
Wie ist der Begriff „andere touristische Dienstleistungen“ in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 90/314/EWG auszulegen, und fällt darunter die Verpflichtung des Veranstalters, den Verbraucher zu versichern?
—
Welche Risiken muss der zwischen dem Veranstalter und dem Versicherungsunternehmen zugunsten des Verbrauchers geschlossene Versicherungsvertrag abdecken?
—
Welche Art von Versicherung muss der zwischen dem Veranstalter und dem Versicherungsunternehmen zugunsten des Verbrauchers geschlossene Versicherungsvertrag vorsehen, eine Gruppenversicherung aller Teilnehmer der Pauschalreise oder eine Einzelversicherung jedes einzelnen Teilnehmers der Pauschalreise?
3.
Ist die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 90/314/EWG vorgesehene Verpflichtung des Veranstalters, dem Verbraucher vor Beginn der Reise Angaben über den möglichen Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall mitzuteilen, dahin auszulegen, dass sie die Verpflichtung des Veranstalters umfasst, eine Einzelversicherung mit dem Verbraucher zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen?
4.
Ist der Reiseveranstalter nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG verpflichtet, dem Verbraucher vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen?
5.
Wie ist der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG enthaltene Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, auszulegen?
6.
Schließt der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG enthaltene Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, auch die Haftung für vom Verbraucher erlittene immaterielle Schäden ein?
7.
Wie ist Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der Richtlinie 90/314/EWG im Fall von Ansprüchen auf Ersatz von immateriellen Schäden aufgrund eines Körperschadens auszulegen, die auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, einschließlich des Versäumnisses, dem Verbraucher den Originalversicherungsschein zu überlassen, wenn dieser keine Schadensersatzbeschränkung vorsieht?
(1) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59, Sonderausgabe in bulgarischer Sprache, 2007, Kapitel 13, Band 9, S. 248).
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