1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/16
Klage, eingereicht am 20. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-33/10)
2010/C 113/24
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Alcover San Pedro, H. Støvlbæk)
Beklagter: Königreich Dänemark
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungen bis zum 30. Oktober 2007 überprüft und, soweit angemessen, aktualisiert werden;
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dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1 seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Durchführung eines Genehmigungs- und/oder Aktualisierungsverfahrens für bestehende Anlagen bis zum 30. Oktober 2007 zu treffen. Diese Frist gelte ohne Ausnahme, und die Mitgliedstaaten könnten nach der Richtlinie keine besonderen Umstände geltend machen, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen.
Es genüge nicht, dass in Dänemark Maßnahmen im Hinblick darauf getroffen worden seien, alle in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie noch offenen Angelegenheiten bis Ende 2009 abzuschließen. Auch Verspätungen als Folge der Gemeindereform vom 1. Januar 2007 könne bei der Beurteilung der Frage, ob Dänemark seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 erfüllt habe, keine Bedeutung beigemessen werden. Die für die Legalisierung von Anlagen festgesetzte Frist, die den Mitgliedstaaten schon mit Schreiben vom 22. September 2005 mitgeteilt worden sei, sei am 30. Oktober 2005 abgelaufen. Dänemark habe daher mehrere Jahre Zeit gehabt, um die zur Durchführung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Dänemark habe nicht bestritten, dass es die Voraussetzungen für die Genehmigung bestehender Anlagen nicht erfüllt habe. Da somit unstreitig ein nicht unbedeutender Teil aller acht dänischen Anlagen weiter ohne eine nach der Richtlinie erteilte Genehmigung betrieben werde, habe Dänemark gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen.
(1) ABl. L 24, S. 8.
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