27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/17
Klage, eingereicht am 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-35/10)
2010/C 80/31
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und J. Sénéchal)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
—
der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG sei am 30. April 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 102, S. 15.
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