27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/17
Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-36/10)
2010/C 80/32
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und J.-B. Laignelot)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (2) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, um Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage macht die Europäische Kommission geltend, der Beklagte habe die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG in der Region Bruxelles-Capitale nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Um schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, schaffe diese Vorschrift nämlich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen werde, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Gebieten wie den in Art. 12 der Richtlinie genannten Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten oder Freizeitgebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe. Eine Prüfung der von den Brüsseler Behörden übermittelten Bestimmungen habe jedoch ergeben, dass diese Bestimmungen lediglich das Verfahren der Erteilung von Bau- oder Parzellierungsgenehmigungen beträfen, das der Ausarbeitung der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung notwendigerweise nachfolge. Daher seien die regionalen Maßnahmen unvollständig, da sie nicht das gesamte Verfahren der Festlegung und Umsetzung dieser Politik beträfen.
(1) ABl. 1997 L 10, S. 13.
(2) Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97).
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