27.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 51/27
Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-40/10)
2010/C 51/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, G. Berscheid und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (1) unter Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen bis zum Erlass einer neuen Verordnung durch den Rat, mit der die Art. 64 und 65 des Status sowie dessen Anhang XI richtig angewandt werden, mit Ausnahme ihrer Art. 1 und 3 für nichtig zu erklären;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2009, soweit der Rat darin die Beträge der Dienst- und Versorgungsbezüge, die die Kommission auf der Grundlage eines Anpassungssatzes von 3,70 % vorgeschlagen habe, der sich aus der automatischen Anwendung des Art. 65 des Statuts und seines Anhangs XI ergebe, aus Gründen der politischen Opportunität durch Beträge ersetzt habe, die dem unzutreffenden Koeffizienten 1,85 % entsprächen. Nach Ansicht des Rates sei diese Ersetzung durch die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie durch die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Art. 2 und 4 bis 17 der angefochtenen Verordnung macht die Kommission einen einzigen Klagegrund geltend, der auf einen Verstoß gegen Art. 65 des Statuts sowie gegen die Art. 1 und 3 des Anhangs XI des Statuts gestützt ist. Die Befugnis des Rates sei in diesem Bereich nämlich gebunden, und zwar in der aktuellen Fassung des Statuts — in dessen Anhang XI die Einzelheiten der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge enthalten seien — noch mehr als in der Vergangenheit, als der Gerichtshof allein auf der Grundlage des Art. 65 des Statuts entschieden habe, dass der Ermessensspielraum des Rates eingeschränkt sei. Ferner beruft sich die Kommission auf einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti.
Art. 18 der angefochtenen Verordnung wiederum verstoße gegen die Art. 3 bis 7 des Anhangs XI des Statuts, indem er eine Möglichkeit vorsehe, die Bezüge zwischenzeitlich, über den in Art. 65 des Statuts vorgesehenen jährlichen Termin hinaus und außerhalb der in den Art. 4 bis 7 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Bedingungen, anzugleichen.
(1) ABl. L 348, S. 10.
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