17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/20
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 25. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens/Belgischer Staat, Streithelfer: Luk Vangheluwe
(Rechtssache C-42/10)
2010/C 100/31
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens
Beklagter: Belgischer Staat
Streithelfer: Luk Vangheluwe
Vorlagefragen
1.
Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sowie die Artikel und Anhänge der Entscheidung 2003/803/EG (2) der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten einer nationalen Regelung entgegen, die hinsichtlich des Ausweises für Katzen und Frettchen auf das Muster und die durch die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 angeordneten zusätzlichen Bedingungen verweist, darüber hinaus jedoch festlegt, dass jeder Ausweis mit einer einheitlichen 13-stelligen Nummer versehen sein muss, die aus „BE“, dem ISO-Code für Belgien, sowie der zweistelligen Kennnummer des Ausstellers und einer neunstelligen Folgenummer, besteht?
2.
Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 998/2003 sowie die Artikel und Anhänge der Entscheidung 2003/803 einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung des Europäischen Heimtierausweises auch als Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung für Hunde anordnet und dabei vorsieht, dass Dritte mit selbstklebenden Identifizierungsetiketten Änderungen an den Identifizierungsdaten des Eigentümers und des Tiers in den Teilen I bis III des von einem behördlich zugelassenen Tierarzt ausgestellten Ausweises vornehmen, indem sie ältere Identifizierungsdaten überkleben?
(1) ABl. L 146, S. 1.
(2) ABl. L 312, S. 1.
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