17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/23
Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-44/10)
2010/C 100/33
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um über Genehmigungen nach den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/1/EG oder durch Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungen bestehender Anlagen zu gewährleisten, dass diese Anlagen ab dem 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b und 15 Abs. 2 betrieben werden;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für neue oder bestehende Anlagen im Einklang mit den Art. 6 und 8 der Richtlinie zu gewährleisten hätten. Sie hätten ferner die Bedingungen der Genehmigungen für bestehende Anlagen bis zum 31. Oktober 2007 zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Nach Angaben der portugiesischen Verwaltung im Jahr 2008 sei zum einen für mehrere Anlagen keine entsprechende Genehmigung beantragt worden. Zum anderen würden 280 von insgesamt 632 Anlagen ohne Erteilung der entsprechenden Genehmigung betrieben.
Nach aktualisierten Angaben sei für 481 von insgesamt 577 Anlagen eine Genehmigung erteilt worden, 17 Beurteilungsverfahren liefen noch.
(1) ABl. L 24, S. 8.
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