27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/20
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 28. Januar 2010 — Viking Gas A/S/BP Gas A/S
(Rechtssache C-46/10)
2010/C 80/35
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Viking Gas A/S
Rechtsmittelbeklagter: BP Gas A/S
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Ersten Richtlinie (89/104) (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass sich das Unternehmen B einer Markenverletzung schuldig macht, wenn es vom Unternehmen A stammende Gasflaschen unter folgenden Umständen befüllt und verkauft:
a)
A verkauft Gas in sogenannten Kompositflaschen, die eine besondere Form aufweisen und als solche, d. h. als Aufmachungsmarke, als dänische und als Gemeinschaftsmarke eingetragen sind. A ist nicht Inhaber dieser Aufmachungsmarken, hat jedoch eine ausschließliche Lizenz für ihre Benutzung in Dänemark und ist zur Verfolgung von Markenverletzungen in Dänemark berechtigt.
b)
Beim Ersterwerb einer mit Gas gefüllten Kompositflasche bei einem Vertragshändler von A bezahlt der Verbraucher auch die Flasche, die damit sein Eigentum wird.
c)
A nimmt die Wiederbefüllung der Kompositflaschen in der Weise vor, dass die Verbraucher bei einem seiner Vertragshändler gegen Zahlung des Preises für das Gas leere Kompositflaschen gegen von A befüllte entsprechende Flaschen umtauschen können.
d)
B befüllt im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit Flaschen, insbesondere Kompositflaschen, auf die sich die unter a) bezeichnete Aufmachungsmarke bezieht, mit Gas, wobei die Verbraucher bei einem Vertragshändler von B gegen Zahlung des Preises für das Gas leere Kompositflaschen gegen von B befüllte entsprechende Flaschen umtauschen können.
e)
Beim Nachfüllen der fraglichen Kompositflaschen mit Gas versieht B diese mit Aufklebern, auf denen angegeben wird, dass das Nachfüllen von ihm vorgenommen wird?
2.
Ist, wenn davon auszugehen ist, dass den Verbrauchern in der Regel der Eindruck vermittelt wird, dass zwischen B und A eine Verbindung besteht, diesem Umstand Bedeutung für die Beantwortung der ersten Frage beizumessen?
3.
Bei Verneinung der ersten Frage: Könnte es zu einem anderen Ergebnis führen, wenn auf den Kompositflaschen — abgesehen davon, dass sie von der genannten Aufmachungsmarke erfasst werden — auch noch die für A eingetragene Bild- und/oder Wortmarke angebracht (auf die Flasche geprägt) und trotz des Aufklebers von B weiterhin sichtbar sind/ist ?
4.
Bei Bejahung der Fragen 1 und 3: Könnte es zu einem anderen Ergebnis führen, wenn davon auszugehen ist, dass A es bei anderen Flaschenarten, die nicht von der genannten Aufmachungsmarke erfasst werden, sondern mit der Wort- und/oder der Bildmarke von A versehen sind, jahrelang hingenommen hat und weiter hinnimmt, dass andere Unternehmen die Flaschen wiederbefüllen?
5.
Bei Bejahung der der ersten oder der dritten Frage: Könnte es zu einem anderen Ergebnis führen, wenn der Verbraucher sich selbst unmittelbar an B wendet und bei diesem
a)
gegen Zahlung des Preises für das Gas eine leere Kompositflasche gegen eine von B befüllte entsprechende Flasche umtauscht, oder
b)
Gas gegen Bezahlung in die mitgebrachte Kompositflasche füllen lässt?
(1) ABl. L 40, S. 1.
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