27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/22
Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-49/10)
2010/C 80/37
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. Rous Svete)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) (IVU-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/1/EG oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden;
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der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aufgrund der Antwort der Republik Slowenien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme stellt die Kommission fest, dass eine große Zahl von bestehenden Anlagen in Slowenien noch immer ohne gültige Genehmigungen betrieben werde, was einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG darstelle.
(1) ABl. L 24, S. 8.
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