1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/17
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-298/06, Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-51/10 P)
2010/C 113/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-298/06 aufzuheben;
—
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, die Marke der Rechtsmittelführerin sei nicht eintragungsfähig, falsche rechtliche Kriterien angewendet habe.
Außerdem habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 76 der Verordnung Nr. 40/94 oder gegen beide Bestimmungen verstoßen, indem es die Eintragungspraxis des HABM im Hinblick auf Marken, die aus Ziffern bestünden oder auf den Inhalt von Veröffentlichungen hinwiesen, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy