1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/19
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-425/07 und T-426/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (100)
(Rechtssache C-56/10 P)
2010/C 113/29
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: D. Rzążewska)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-425/07 und T-426/07 aufzuheben;
—
die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem Amt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 38 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine Erklärung über die Nichtinanspruchnahme ausschließlicher Rechte an den Zahlenbestandteilen 100 und 300 verlangt habe, unrichtige rechtliche Kriterien angewandt habe.
Weiter habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es unrichtige rechtliche Kriterien bei der Feststellung angewandt habe, dass die Bestandteile, für die eine Erklärung über die Nichtinanspruchnahme von Rechten verlangt worden seien, beschreibend seien.
Darüber hinaus habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 38 Abs. 2 oder Art. 76 der Gemeinschaftsmarkenverordnung oder gegen alle diese Vorschriften verstoßen, weil es die Praxis des Amtes bezüglich der Eintragung von Zeichen, die aus Zahlen bestünden oder auf den Inhalt einer Veröffentlichung hinwiesen, nicht angemessen berücksichtigt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).
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