17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/25
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW/Belgischer Staat
(Rechtssache C-57/10)
2010/C 100/38
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW
Beklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1.
Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sowie die Artikel und Anhänge zur Entscheidung 2003/803/EG (2) der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten einer nationalen Regelung entgegen, die hinsichtlich des Ausweises für Katzen und Frettchen auf das Muster und die durch die genannte Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 angeordneten zusätzlichen Bedingungen verweist, darüber hinaus jedoch festlegt, dass jeder Ausweis mit einer einheitlichen 13-stelligen Nummer zu versehen ist, die aus „BE“, dem ISO-Code für Belgien, sowie der zweistelligen Kennnummer des Ausstellers und einer neunstelligen Folgenummer besteht?
2.
Stellt eine nationale Bestimmung, die hinsichtlich des Ausweises für Katzen und Frettchen auf das Muster und die durch die vorgenannte Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 angeordneten zusätzlichen Bedingungen verweist, darüber hinaus jedoch festlegt, dass jeder Ausweis mit einer einheitlichen 13-stelligen Nummer zu versehen ist, die aus ‚BE“, dem ISO-Code für Belgien, sowie der zweistelligen Kennnummer des Ausstellers und einer neunstelligen Folgenummer besteht, eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar, über die nach Art. 8 dieser Richtlinie vor ihrer Festlegung die Kommission zu unterrichten ist?
(1) ABl. L 146, S. 1.
(2) ABl. L 312, S. 1.
(3) ABl. L 204, S. 37.
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