27.3.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 80/22
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von der Internationalen Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. November 2009, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG/ Europäische Kommission (T-2/09)
(Rechtssache C-73/10 P)
2010/C 80/38
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: A. Rinne, Rechtsanwalt, S. Kon, Solicitor, C. Humpe, Solicitor, und C. Vajda, QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 (T-2/09) aufzuheben;
—
den in der Rechtssache T-2/09 von der Rechtsmittelführerin gestellten Antrag auf Nichtigerklärung für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Entscheidung über die von der Rechtsmittelführerin erhobene Forderung, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2008 (Sache COMP/39.188 — Bananen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;
—
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit des von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-2/09 gestellten Antrags auf Nichtigerklärung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Klage aus dem Grund für unzulässig erklärt habe, dass von den Gemeinschaftsregelungen über Verfahrensfristen nur dann abgewichen werden dürfe, wenn die Umständen entweder auf Zufall oder auf höherer Gewalt beruhten. Dieser Ansatz sei unangemessen eng und berücksichtige die Bedeutung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in Strafverfahren, des Grundsatzes der Gesetzlichkeit in Strafverfahren, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der zwingenden Notwendigkeit, ein ungerechtes Ergebnis zu vermeiden, nicht oder nicht ausreichend.
Full & Egal Universal Law Academy