17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/28
Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-80/10)
2010/C 100/43
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und A. Markouli)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Ministerialdekret Nr. 552 vom 25. August 2004 der Hellenischen Republik in der am 8. September 2008 geltenden geänderten Fassung und insbesondere Art. 4 Abs. 2, 4, 5, 7, Art. 5 Abs. 4, 5, 6, 7 und Art. 6 Abs. 2 dieses Dekrets gegen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 6, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstoßen,
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass das fragliche Ministerialdekret hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Getreide bei dessen Einfuhr aus Drittländern mit bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht vereinbar sei.
Insbesondere sehe das griechische Ministerialdekret allgemeine Regeln über die Häufigkeit der Warenuntersuchungen bei Sendungen von Futtermitteln und von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern vor, die bei den Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde nicht den Grad an Flexibilität und Differenziertheit zuließen, die für das von Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene System erforderlich seien.
Zudem enthalte es allgemeine Regeln für die amtliche Verwahrung solcher Sendungen, die deren amtliche Verwahrung auch in Fällen von Routinekontrollen vorsähen. Die beanstandete Verwahrung der Sendungen ohne einen Verdacht eines Verstoßes oder einen Zweifel insoweit verletze Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Ferner lasse das Ministerialdekret die Freigabe aller Sendungen nach sieben Werktagen selbst im Falle eines Verdachts eines Verstoßes oder eines entsprechenden Zweifels zu und verstoße auch damit gegen Art. 18 der fraglichen Verordnung.
Das Ministerialdekret sehe spezielle Regeln für die Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern vor, um zu überprüfen, ob nicht zugelassene genetisch veränderte Organismen vorhanden seien. Diese Kontrollen müssten mit einer Häufigkeit von 50 % für Weizensendungen und von 100 % für Maissendungen durchgeführt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Prozentsätze übermäßig hoch seien und nicht dem durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 errichteten System, insbesondere deren Art. 16 Abs. 1 und 2, entsprächen und dass sie auf dem Fehlen einer angemessenen Risikobewertung und Differenzierung beruhten.
In dem Dekret sei geregelt, dass die Kontrollen für Sendungen von Mais aus Bulgarien und Rumänien, um zu überprüfen, ob nicht zugelassene genetisch veränderte Organismen vorhanden seien, mit einer Häufigkeit von 100 % durchgeführt würden. Die Kommission meint, dass Kontrollen mit einer solchen Häufigkeit gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstießen, die vorsähen, dass die Kontrollen von Futtermitteln aus anderen Mitgliedstaaten mit Risiken zu begründen seien sowie unparteiisch und angemessen sein müssten.
Die Hellenische Republik habe keine hinreichenden Erklärungen und Nachweise beigebracht, die den Erlass der angeführten Vorschriften des Ministerialdekrets in Bezug auf die amtlichen Kontrollen bei Getreide anlässlich der Einfuhr aus Drittländern und aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtfertigten.
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