1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/25
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 17. Februar 2010 — NV Q-Beef/Belgische Staat
(Rechtssache C-89/10)
2010/C 113/39
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NV Q-Beef
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1.
Hindert das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht daran, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Forderungen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die an einen Mitgliedstaat aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben entrichtet wurden, das nicht nur teilweise rechtswidrig, sondern zugleich teilweise unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht war, und die vor dem Inkrafttreten eines neuen Beihilfe- und Pflichtbeitragssystems gezahlt wurden, das das erste System ersetzt und das durch eine abschließende Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde, jedoch nicht, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden?
2.
Hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat daran, sich auf im Vergleich mit dem nationalen allgemeinen Recht für ihn besonders günstige nationale Verjährungsfristen zu berufen zur Verteidigung in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem EG-Vertrag in einem Fall wie dem vom nationalen Gericht vorgelegten, in dem diese besonders günstigen nationalen Verjährungsfristen zur Folge haben, dass die Rückforderung von Abgaben, die aufgrund eines nicht nur teilweise rechtswidrigen, sondern zugleich mit dem Gemeinschaftsrecht teilweise unvereinbaren gemischten Beihilfe- und Abgabensystems an den Mitgliedstaat entrichtet wurden, unmöglich wird, obwohl die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch den damaligen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erst nach Ablauf dieser besonders günstigen Verjährungsfristen festgestellt wurde, auch wenn die Rechtswidrigkeit schon vorher bestand?
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