22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/18
Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (Österreich) eingereicht am 23. Februar 2010 — Gentcho Pavlov und Gregor Famira gegen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
(Rechtssache C-101/10)
2010/C 134/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gentcho Pavlov, Gregor Famira
Beklagter: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
Vorlagefrage
1.
War Artikel 38 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1) in der Zeit von 2. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006 im Verfahren zur Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter unmittelbar anzuwenden?
Im Fall der Bejahung von Frage 1.
2.
Stand Artikel 38 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits der Anwendung des § 30 Absatz 1 und Absatz 5 der Österreichischen Rechtsanwaltsordnung, wonach Eintragungserfordernis unter anderem der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einer dieser gleichzuhaltenden Staatsangehörigkeit ist, auf den am 2. Jänner 2004 gestellten Antrag eines bei einem österreichischen Rechtsanwalt beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen auf Eintragung in die Liste österreichischer Rechtsanwaltsanwärter sowie auf Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß § 15 Absatz 3 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung und der trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen und einer gegebenen Niederlassungs- und Beschäftigungsbewilligung für Österreich allein auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Antragsabweisung entgegen?
(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3
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