22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/19
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland eingereicht am 24. Februar 2010 — Patrick Kelly/National University of Ireland
(Rechtssache C-104/10)
2010/C 134/29
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Patrick Kelly
Beklagte: National University of Ireland
Vorlagefragen
1.
Hat ein Bewerber für eine Berufsausbildung, der glaubt, ihm sei infolge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Zugang zu der Berufsausbildung verwehrt worden, nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG (1) des Rates Anspruch auf Informationen über die jeweiligen Qualifikationen der anderen Bewerber für den fraglichen Kurs und insbesondere derjenigen Bewerber, denen der Zugang zu der Berufsausbildung nicht verwehrt worden ist, damit der Bewerber „bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen (kann), die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen“?
2.
Hat ein Bewerber für eine Berufsausbildung, der glaubt, dass ihm der Zugang zu der Berufsausbildung „zu gleichen Bedingungen“ verwehrt worden ist und dass er hinsichtlich des Zugangs zu der Berufsausbildung „aufgrund des Geschlechts“ diskriminiert worden ist, nach Art. 4 der Richtlinie 76/207/EWG (2) des Rates Anspruch auf im Besitz des Kursanbieters befindliche Informationen über die jeweiligen Qualifikationen der anderen Bewerber für den fraglichen Kurs und insbesondere derjenigen Bewerber, denen der Zugang zu der Berufsausbildung nicht verwehrt worden ist?
3.
Hat ein Bewerber, der sich beim Zugang zu einer Berufsausbildung „aufgrund des Geschlechts“ für diskriminiert hält, nach Art. 3 der Richtlinie 2002/73 (3) (4) des Rates, der die „unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“ beim „Zugang“ zu der Berufsausbildung verbietet, Anspruch auf im Besitz des Kursanbieters befindliche Informationen über die jeweiligen Qualifikationen der anderen Bewerber für den fraglichen Kurs und insbesondere derjenigen Bewerber, denen der Zugang zu der Berufsausbildung nicht verwehrt worden ist?
4.
Unterscheidet sich die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht in einem Mitgliedstaat mit einem Rechtssystem, in dem der Verhandlungsgrundsatz gilt, ihrem Wesen nach von derjenigen in einem Mitgliedstaat mit einem Rechtssystem, in dem der Untersuchungsgrundsatz gilt, und falls ja, in welcher Hinsicht?
5.
Können sich nationale oder europäische Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit auf einen etwaigen nach Maßgabe der vorgenannten Richtlinien bestehenden Informationsanspruch auswirken?
(1) Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. L 14, S. 6).
(2) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40).
(3) AdÜ: Es handelt sich um Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/73, durch den Art. 3 der Richtlinie 76/207 neu gefasst wird.
(4) Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 269, S. 15).
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