19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/14
Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2010 von der Solvay SA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache T-57/01, Solvay/Kommission
(Rechtssache C-109/10 P)
2010/C 161/21
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Solvay SA (Prozessbevollmächtigte: P.-A. Foriers, R. Jafferali, F. Louis, A. Vallery, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil vom 17. Dezember 2009 aufzuheben;
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folglich die Klage hinsichtlich der aufgehobenen Punkte erneut zu prüfen und die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 vollständig oder teilweise nach Maßgabe der jeweiligen Klagegründe für nichtig zu erklären;
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die Geldbuße in Höhe von 19 Millionen Euro für nichtig zu erklären oder andernfalls ganz wesentlich herabzusetzen, um den schweren Schaden zu ersetzen, den die Rechtsmittelführerin durch die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer erlitten hat;
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der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf neun Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in fünf Teile gliedert, macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer insoweit geltend, als die Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 (1) mehr als zehn Jahre nach den ersten Verfolgungshandlungen oder zumindest seit der Einleitung des Verfahrens durch die Mitteilung der Beschwerdegründe an die Rechtsmittelführerin erlassen worden sei. Solvay wirft dem Gericht insbesondere vor, die Verfahrensdauer nicht global, also sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren umfassend betrachtet zu haben (erster Teil), nicht die Dauer des vor Gericht geführten Verfahrens berücksichtigt zu haben (zweiter Teil), die Ahndung der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer davon abhängig gemacht zu haben, dass sie eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte dartue, obwohl diese beiden Grundsätze voneinander unabhängig und getrennt seien (dritter Teil), entschieden zu haben, dass eine solche Beeinträchtigung hier nicht vorliege (vierter Teil), und die Tatsachen insoweit verfälscht zu haben, als es gemeint habe, die Rechtsmittelführerin habe darauf verzichtet, hilfsweise eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer zu beantragen (fünfter Teil), obwohl sie ausdrücklich Nichtigerklärung oder wenigstens Herabsetzung der Geldbuße aus eben diesem Grund beantragt habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, macht Solvay einen Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates (2) geltend, da das Gericht zugelassen habe, dass die Kommission im Rahmen eines auf der Grundlage von Art. 102 AEUV in Gang gesetzten Verfahrens von Dokumenten Gebrauch gemacht habe, die bei Nachprüfungen im Zusammenhang mit einer eventuellen Beteiligung an Kartellen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 101 AEUV beschlagnahmt worden seien (erster Teil). Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht auch vor, zugelassen zu haben, dass die Kommission zufällig zusammengetragene Dokumente zu ihren Lasten verwende, obwohl sie seinerzeit mangels Verdachts nicht zu einer Nachprüfung schreiten habe können, um an diese Dokumente heranzukommen (zweiter Teil).
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich in sechs Teile gliedert, macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht geltend, da es ihr den Beweis auferlegt habe, dass die bei der Kommission verloren gegangenen Aktenstücke nützlich für ihre Verteidigung gewesen sein hätten können (erster Teil). Es sei nämlich ohne jede vorläufige Prüfung der Akte nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die betreffenden Dokumente auf die von der Kommission getroffene Entscheidung Einfluss hätten haben können (zweiter und dritter Teil). Schließlich stellt sie die Beurteilung des Gerichts, wonach sie nicht dargetan habe, dass die verschwundenen Aktenstücke für ihre Verteidigung hinsichtlich des Vorliegens einer marktbeherrschenden Stellung nützlich hätten sein können (vierter Teil), sowie den der Saint-Gobain-Gruppe gewährten Nachlass (fünfter Teil) und die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes (sechster Teil) in Abrede.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Solvay eine Verletzung der Verteidigungsrechte, der Beweislastregeln und der Unschuldsvermutung insoweit geltend, als das Gericht entschieden habe, die verlegten Aktenstücke wären ihrer Verteidigung nicht dienlich gewesen, obwohl es ausreiche, dass diese Aktenstücke ihr ermöglicht hätten, bereits vorgebrachte Rügen zu untermauern, statt Neues vorzubringen (erster Teil), und dass eine, und sei es beschränkte, Möglichkeit bestanden habe, dass sie die Ausrichtung der angefochtenen Entscheidung beeinflusst hätten (zweiter Teil).
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin die Verletzung ihres Rechts auf Anhörung nach der Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt worden sei, durch das Gericht und vor Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission geltend. Mit dem angefochtenen Urteil sei das Gericht nämlich nicht umfassend auf ihre Nichtigkeitsklage eingegangen und habe sich geweigert, die Verpflichtung der Kommission anzuerkennen, das betreffende Unternehmen anzuhören, wenn in einem vorangegangenen Urteil des Gerichts eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens festgestellt worden sei, die Auswirkungen auf die vorbereitenden Maßnahmen gehabt habe.
Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 102 AEUV und gegen seine Pflicht zur Begründung verstoßen zu haben, indem es eine alternative Bestimmung des räumlich relevanten Marktes — ob es sich nun um einen Markt von gemeinschaftsweiter Bedeutung oder um nationale Märkte handle — für rechtmäßig erklärt habe.
Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund übt Solvay im Hinblick auf die Begründungspflicht und Art. 102 AEUV Kritik an der im angefochtenen Urteil vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der beherrschenden Stellung, ob der relevante Markt nun gemeinschaftsweite (erster Teil) oder nationale Bedeutung habe (zweiter Teil). Außerdem wirft sie dem Gericht vor, nicht die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigt zu haben, mit denen das Nichtvorliegen einer beherrschenden Stellung dargetan werde (dritter Teil).
Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV und einen Begründungsmangel insoweit geltend, als das Gericht der Ansicht gewesen sei, der der Saint-Gobain-Gruppe gewährte Nachlass von 1,5 % stelle einen Treuerabatt dar, der einen Einfluss auf die Wettbewerbungsbedingungen ausübe.
Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin fehlende Begründung sowie einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV insoweit geltend, als das Gericht das Vorliegen einer diskriminierenden Praxis aufgrund des Systems des den Handelspartnern gewährten Rabatts feststelle, ohne überhaupt geprüft zu haben, ob diese Praxis einen Wettbewerbsnachteil für bestimmte Kunden des Hauptlieferanten zur Folge gehabt habe (erster Teil). Schließlich wirft Solvay dem Gericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass Natriumkarbonat einen geringen Anteil an den Gestehungskosten ihrer Kunden habe (zweiter Teil).
(1) Entscheidung 2003/6/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Art. 82 (EG) (COMP/33.133-C: Soda-Solvay) (ABl. 2003 L 10, S. 10).
(2) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 13, S. 204).
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