1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/33
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 1. März 2010 — Procureur-Generaal bij het Hof van Beroep te Antwerpen/Zaza Retail BV (Phillippe und Cécile Noelmans in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter der Zaza Retail BV (Belgien)), Streithelferin der Kassationsbeschwerdegegnerin: Zaza Retail BV [Manon Cordewener in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Zaza Reteil BV (Niederlande))
(Rechtssache C-112/10)
2010/C 113/51
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer
:
Procureur-Generaal bij het Hof van Beroep te Antwerpen
Kassationsbeschwerdegegnerin
:
Zaza Retail BV
(Philippe und Cécile Noelmans in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter der Zaza Retail BV [Belgien])
Streithelferin
:
Zaza Retail BV
(Manon Cordewener in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Zaza Retail BV [Niederlande])
Vorlagefragen
1.
Umfasst der Begriff „die Bedingungen, die … vorgesehen sind“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Insolvenzverordnung (1) auch die Bedingungen, die eine für die Beantragung des Insolvenzverfahrens erforderliche Eigenschaft oder das dafür erforderliche Interesse einer Person — wie der Staatsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats — betreffen, oder beziehen sich diese Bedingungen nur auf die materiellen Voraussetzungen für die Eröffnung und Durchführung dieses Verfahren?
2.
Kann der Begriff „Gläubiger“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Insolvenzverordnung weit ausgelegt werden, so dass auch eine nationale Behörde, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, dafür zuständig ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, und im allgemeinen Interesse und als Vertreter der Gesamtheit der Gläubiger auftritt, im vorliegenden Fall rechtsgültig die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Insolvenzverordnung beantragen kann?
3.
Ist, wenn der Begriff „Gläubiger“ auch eine nationale Behörde umfasst, die dafür zuständig ist, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen, es für die Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Insolvenzverordnung notwendig, dass diese nationale Behörde nachweist, dass sie im Interesse von Gläubigern handelt, die ihrerseits ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land dieser nationalen Behörde haben?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).
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