1.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/34
Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-117/10)
2010/C 113/53
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, K. Walkerová, A. Stobiecka-Kuik)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung 2010/10/EG (1) des Rates vom 20. November 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Agrarleitlinien von 2007 und der bedingungslosen Zustimmung Polens dazu ergebe und nach der Polen verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen, hinfällig werden lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Polen tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Ende der Laufzeit der Agrarleitlinien von 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die Umstände, die der Rat zur Begründung für diese Entscheidung angeführt habe, seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten, und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung. Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe:
a)
Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG vorzugehen, weil er über den polnischen Antrag nicht innerhalb der in Unterabs. 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Dreimonatsfrist entschieden habe und weil die von ihm genehmigte Beihilfe auf jeden Fall eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Polen verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.
b)
Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, nach der Polen diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibebehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.
c)
Drittens sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seiner Entscheidung habe der Rat Polen aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, denen dieser Mitgliedstaat hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der in Art. 88 Abs. 1 EG festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe.
d)
Viertens habe der Rat insofern einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der angenommenen Maßnahme rechtfertigten.
(1) ABl. L 4, S. 89.
Full & Egal Universal Law Academy