22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/23
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. März 2010 — Frisdranken Industrie Winters BV/Red Bull GmbH
(Rechtssache C-119/10)
2010/C 134/35
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsklägerin: Frisdranken Industrie Winters BV
Kassationsbeklagte: Red Bull GmbH
Vorlagefragen
1.
a)
Ist das reine „Abfüllen“ von Aufmachungen, die mit einem Zeichen (im Sinne von Nr. 3.1. Ziff. iv) versehen sind, als Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Art. 5 der Markenrichtlinie (1) anzusehen, auch wenn das Abfüllen eine Dienstleistung für und im Auftrag eines Dritten zur Unterscheidung von den Waren dieses Auftraggebers darstellt?
b)
Macht es für die Beantwortung von Frage 1 Buchst. a einen Unterschied, ob eine Zuwiderhandlung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder b der Markenrichtlinie vorliegt?
2.
Sofern Frage 1. Buchst. a bejaht wird, kann die Benutzung des Zeichens auch dann nach Art. 5 der Markenrichtlinie im Beneluxraum verboten werden, wenn die mit dem Zeichen versehenen Waren ausschließlich für den Export in Staaten außerhalb a) des Beneluxgebiets oder b) der Europäischen Union vorgesehen sind und sie innerhalb des jeweiligen Gebiets — außer in dem Unternehmen, das die Waren abgefüllt hat — nicht vom Publikum wahrgenommen werden können?
3.
Sofern Frage 2 (Buchst. a oder b) bejaht wird, welcher Maßstab ist dann bei der Prüfung einer Markenverletzung anzulegen: Ist die Wahrnehmung eines (durchschnittlich informierten, umsichtigen und verständigen Durchschnitts-)Verbrauchers im Beneluxraum (bzw. in der Europäischen Union) — der unter den gegebenen Umständen lediglich fiktiv oder abstrakt bestimmt werden kann — maßgeblich oder ist insoweit von einem anderen Maßstab auszugehen, etwa der Wahrnehmung eines Verbrauchers aus dem Staat, in den die Waren exportiert werden?
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
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