22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/24
Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-121/10)
2010/C 134/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, A. Stobiecka-Kuik, K. Walkerová)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2009/1017/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (1) für nichtig zu erklären,
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Agrarleitlinien 2007 und der bedingungslosen Zustimmung Ungarns dazu ergebe und nach der Ungarn verpflichtet sei, zwei bestehende Beihilferegelungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Ungarn tatsächlich gestattet, diese Regelungen bis zum Ende der Laufzeit der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses angeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den ergangenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelungen nicht Rechnung.
Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe:
a)
Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV tätig zu werden, weil die von ihm genehmigte Beihilfe eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Ungarn verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.
b)
Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, wonach Ungarn diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.
c)
Drittens sei der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seinem Beschluss habe der Rat Ungarn aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen, denen Ungarn hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten.
d)
Schließlich habe der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der genehmigten Maßnahme rechtfertigten.
(1) ABl. L 348, S. 55.
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