22.5.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/26
Klage, eingereicht am 11. März 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-130/10)
2010/C 134/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Perillo, K. Bradley, A. Auersperger Matić)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (1) des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (2) über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, für nichtig zu erklären;
—
anzuordnen, dass die Wirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates aufrechterhalten bleiben, bis sie ersetzt wird;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, sei aus folgenden Gründen nichtig:
—
in Anbetracht der Zielsetzung und des Inhalts der Verordnung sei die richtige Rechtsgrundlage Art. 75 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
—
hilfsweise, die Voraussetzungen für den Rückgriff auf Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union seien nicht erfüllt gewesen, da der Vorschlag nicht gültig eingebracht worden sei und der Rat vorab keinen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen habe.
Für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtene Verordnung für nichtig erklären sollte, beantragt das Parlament, der Gerichtshof möge seine Befugnis ausüben, die Wirkungen der angefochtenen Verordnung gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis diese ersetzt wird.
(1) ABl. L 346, S. 42.
(2) ABl. L 139, S. 9.
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