19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/18
Klage, eingereicht am 15. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-134/10)
2010/C 161/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und C. Vrignon)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (1) und gegen Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es Art. 31 der genannten Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie die fehlende Verhältnismäßigkeit der streitigen nationalen Regelung, insbesondere was das Verfahren und die Kriterien für die Festlegung der unter die Übertragungspflicht („must carry“) fallenden Radio- und Fernsehkanäle anbelangt, rügt.
Erstens wirft sie dem Beklagten vor, er habe die Ziele von allgemeinem Interesse, die die Anwendung der Must-Carry-Regelung rechtfertigten, nicht klar und vorhersehbar begründet. Die Rundfunkveranstalter seien somit nicht in der Lage, im Voraus die Art und den Umfang der zu erfüllenden Voraussetzungen sowie der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sie eingehen müssten, in Erfahrung zu bringen.
Zweitens rügt die Kommission mangelnde Transparenz beim Genehmigungsverfahren, einen erweiterten Ermessensspielraum der Behörden, da die nationale Regelung die betroffenen Rundfunkveranstalter anscheinend zur Übertragung sämtlicher von ihnen verbreiteter Kanäle verpflichte und nicht nur zur Übertragung der Kanäle, die die verlangten Ziele von allgemeinem Interesse verfolgten, sowie eine Diskriminierung durch das Erfordernis, dass diese Veranstalter eine Niederlassung im Inland benötigten.
Drittens schließlich rügt die Klägerin die Nichtbeachtung des Anwendungsbereichs von Art. 31 der Universaldienstrichtlinie im Hinblick darauf, dass die Übertragung darin von einer erheblichen Zahl von Endnutzern der Kommunikationsnetze abhängig gemacht werde.
(1) ABl. L 108, S. 51.
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