5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/15
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Belgien), eingereicht am 15. März 2010 — Europäische Gemeinschaften/Region Brüssel-Hauptstadt
(Rechtssache C-137/10)
2010/C 148/24
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’Etat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europäische Gemeinschaften
Beklagter: Region Brüssel-Hauptstadt
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 282 EG, insbesondere der Passus „zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten“ in Satz 2 dieses Artikels, dahin auszulegen, dass ein Organ schon dann wirksam bevollmächtigt ist, die Gemeinschaft zu vertreten, wenn es eine Vollmacht gibt, in der die Kommission diesem Organ ihre Befugnisse zur gerichtlichen Vertretung der Gemeinschaft übertragen hat, unabhängig davon, ob darin eine zur Vertretung des bevollmächtigten Organs befugte natürliche Person namentlich bezeichnet wird?
2.
Falls nein: Darf ein nationales Gericht wie der Conseil d’Etat die Zulässigkeit der Klage eines europäischen Organs, das nach Art. 282 Satz 2 EG von der Kommission ordnungsgemäß zur Klageerhebung bevollmächtigt wurde, im Hinblick darauf prüfen, ob dieses Organ von der richtigen natürlichen Person, die zur Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht befugt ist, vertreten wird?
3.
Subsidiär, falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 207 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 EG, insbesondere der Passus „diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des Generalsekretariats verantwortlich ist“, dahin auszulegen, dass der Stellvertretende Generalsekretär des Rates den Rat im Hinblick auf die Erhebung einer Klage bei nationalen Gerichten wirksam vertreten kann?
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