19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/19
Klage, eingereicht am 16. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-141/10)
2010/C 161/28
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und M. van Beek)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) sowie den Art. 45 bis 48 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die Regelung, dass bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit nicht an auf Bohrinseln in den Niederlanden beschäftigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden, zu beseitigen;
—
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Das Europäische Parlament habe die Kommission in letzter Zeit wiederholt um Auskünfte betreffend portugiesische Staatsangehörige gebeten, die auf Bohrinseln auf dem niederländischen Festlandsockel beschäftigt und in Portugal wohnhaft seien, aber nicht in den Genuss derselben Arbeitsbedingungen und desselben sozialen Schutzes kämen wie die in den Niederlanden wohnhaften Arbeitnehmer.
2.
Infolgedessen habe die Kommission gemäß Art. 226 EG (jetzt Art. 258 AEUV) ein Mahnschreiben und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande geschickt. Darin habe sie ausgeführt, dass die Rechtsvorschriften der Niederlande über die soziale Sicherheit auch auf diejenigen Mitarbeiter auf niederländischen Bohrinseln angewandt werden müssten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien. Die Weigerung der niederländischen Behörden, diesen Personen ihre Leistungen der sozialen Sicherheit zu gewähren, sei mit Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, insbesondere mit deren Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1, sowie mit den Art. 39 EG bis 42 EG (jetzt Art. 45 bis 48 AEUV) unvereinbar.
3.
Bis heute hätten die Niederlande noch nicht alle Maßnahmen erlassen, um die nationale Regelung, dass bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit nicht an auf Bohrinseln in den Niederlanden beschäftigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden, zu beseitigen.
4.
Aufgrund dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Niederlande dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Art. 45 bis 48 AEUV verstoßen hätten, dass sie sich weigerten, bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit an auf Bohrinseln in den Niederlanden beschäftigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu zahlen.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
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