5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/17
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 18. März 2010 — Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts gegen JPMorgan Chase Bank N.A., Frankfurt Branch
(Rechtssache C-144/10)
2010/C 148/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts
Beklagte: JPMorgan Chase Bank N.A., Frankfurt Branch
Vorlagefragen
1.
Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (EuGVVO) auch auf Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Gesellschaft oder juristische Person ihrer Inanspruchnahme aus einem Rechtsgeschäft eine sich aus Satzungsverstößen ergebende Unwirksamkeit von Beschlüssen ihrer Organe, die zum Abschluss des Rechtsgeschäfts geführt haben, entgegen hält?
2.
Findet, sofern die Frage zu 1) bejaht wird, Art. 22 Nr. 2 EuGVVO auch Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern die Wirksamkeit der Beschlüsse ihrer Organe von Zivilgerichten zu überprüfen ist?
3.
Ist, sofern die Frage zu 2) bejaht wird, das Gericht des in einem Rechtsstreit zuletzt angerufenen Mitgliedsstaates nach Art. 27 EuGVVO auch dann zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn gegenüber einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird, diese sei auf Grund eines nach dem Statut einer Partei unwirksamen Beschlusses ihrer Organe ebenfalls unwirksam?
(1) ABl. L 12, S. 1.
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