19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/20
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 29. März 2010 — NV Express Line/Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie
(Rechtssache C-148/10)
2010/C 161/29
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NV Express Line
Beklagte: Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie
Vorlagefragen
1.
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG (1) vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2002/39/EG (2) geänderten Fassung und insbesondere, doch ohne darauf beschränkt zu sein, deren Art. 19, auch unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 2008/6/EG (3) vorgenommenen Änderungen, die bis spätestens 31. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, so aufzufassen und auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Anbietern nichtuniversaler Postdienste eine externe Beschwerderegelung zwingend vorzuschreiben, da
i)
die Richtlinie bezüglich der anwendbaren Beschwerdeverfahren zum Schutz der Nutzer von Postdiensten eine vollständige Harmonisierung darstellt, oder
ii)
diese Verpflichtung durch die Richtlinie 2002/39/EG nur den Universaldienstanbietern und seit der Einführung der Richtlinie 2008/6/EG allen Anbietern von Universaldiensten auferlegt wird, während die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/6/EG die Entwicklung unabhängiger außergerichtlicher Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern anderer Postdienste als des Universaldienstes und Endverbrauchern nur fördern, jedoch nicht vorschreiben dürfen?
2.
Sind, wenn die Antwort auf die erste Frage lautet, dass die Postrichtlinie als solche die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine externe Beschwerderegelung, wie sie in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 für Universaldienstanbieter vorgesehen ist, auch Anbietern nichtuniversaler Postdienste zwingend vorzuschreiben, die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 ff. EG, jetzt Art. 56 ff. AEUV) dahin auszulegen, dass von einem Mitgliedstaat aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses zum Schutz der Verbraucher eingeführte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, durch die eine externe Beschwerderegelung, wie sie in Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 für die Universaldienstanbieter vorgesehen ist, auch Anbietern nichtuniversaler Postdienste zwingend vorgeschrieben wird, selbst dann mit dem AEUV vereinbar, wenn bei der Anwendung der betreffenden Beschwerderegelung kein Unterschied zwischen Beschwerden von Verbrauchern und Beschwerden von anderen Endnutzern gemacht wird, obwohl die Nutzer dieser Dienste (im vorliegenden Fall Express- und Kurierdienste) ganz überwiegend professionelle Nutzer sind?
(1) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. 1998, L 15, S. 14).
(2) Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21).
(3) Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52, S. 3).
Full & Egal Universal Law Academy