19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/22
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Afdeling Hasselt (Belgien), eingereicht am 31. März 2010 — NV Dai Cugini/Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
(Rechtssache C-151/10)
2010/C 161/31
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen — Afdeling Hasselt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: NV Dai Cugini
Beklagter: Rijksdienst voor Sociale Zekerheid
Vorlagefragen
1.
Sind die nationalen Bestimmungen, insbesondere die Vermutung in Art. 22ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und Art. 171 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 in ihren aufeinander folgenden Fassungen mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und mit der Richtlinie 97/81/EG (1) des Rates vom 15. Dezember 1997, speziell mit Paragraf 5.1 Buchst. a [der Rahmenvereinbarung im Anhang dieser Richtlinie] vereinbar, wonach die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nach Anhörung ihrer Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hindernisse rechtlicher oder verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, identifizieren und prüfen und gegebenenfalls beseitigen sollten?
2.
Sind die nationalen Bestimmungen, wonach die Arbeitgeber verpflichtet sind, zahlreiche Personalunterlagen gemäß den Art. 157 bis 169 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 zu erstellen und vorzuhalten, und die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen geahndet wird oder administrative Geldbußen und zivilrechtliche Sanktionen verhängt werden können, mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, speziell mit Paragraf 5.1 Buchst. a [der Rahmenvereinbarung im Anhang dieser Richtlinie] vereinbar, wonach die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hindernisse rechtlicher oder verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, identifizieren und prüfen und gegebenenfalls beseitigen sollten?
(1) Richtlinie 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9).
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