19.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/35
Klage, eingereicht am 9. April 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-179/10)
2010/C 161/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und K. Walkerová)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 4 und 5 der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Korsika (1986 bis 1999) (1) verstoßen hat, dass sie diese Entscheidung nicht durch die Rückforderung der in Art. 1 der Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern umgesetzt und der Kommission nicht die Maßnahmen mitgeteilt hat, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 4 der Entscheidung 2005/238/EG der Kommission habe Frankreich der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen worden seien, um der Entscheidung nachzukommen. Im vorliegenden Fall sei die gewährte Beihilfe jedoch über fünf Jahre nach Eingang der Entscheidung bei den französischen Behörden und trotz sieben Erinnerungen noch immer nicht von den begünstigten Unternehmen zurückgefordert worden, und es scheine keine konkrete Maßnahme zu diesem Zweck getroffen worden zu sein. Die Beklagte habe außerdem keine absolute Unmöglichkeit der Umsetzung dieser Entscheidung dargelegt.
(1) Entscheidung 2005/238/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor in Korsika (1986 bis 1999) (ABl. 2005 L 74, S. 41).
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