3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/19
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungs-gerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2010 — Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-184/10)
2010/C 179/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mathilde Grasser
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefrage
Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?
(1) Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein; ABl. L 237, S. 1
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