17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/7
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen),. eingereicht am 4. Mai 2010 — F-Tex SIA/Jadecloud-Vilma UAB
(Rechtssache C-213/10)
2010/C 195/12
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F-Tex SIA
Beklagte: Jadecloud-Vilma UAB
Vorlagefragen
1.
Sind die Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 (2) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Gourdain und Seagon dahin auszulegen, dass
a)
ein nationales Gericht, das ein Insolvenzverfahren durchführt, ausschließlich zuständig für eine actio Pauliana ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht oder in engem Zusammenhang damit steht, und Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung nur in anderweitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 zu finden sind;
b)
eine actio Pauliana, die vom einzigen Gläubiger eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden ist,
—
in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird,
—
auf einem Forderungsrecht gegen Dritte beruht, das der Insolvenzverwalter dem Gläubiger vertraglich gegen Entgelt abgetreten hat, so dass dadurch der Umfang der Ansprüche des Insolvenzverwalters im ersten Mitgliedstaat eingeschränkt wird, und
—
etwaige andere Gläubiger nicht gefährdet,
als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einzuordnen ist?
2.
Ist das Recht eines Klägers auf Rechtsschutz, das der Gerichtshof als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt hat und das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, dahin zu verstehen und auszulegen, dass
a)
die nationalen Gerichte, die für eine actio Pauliana (je nachdem, ob ein Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren besteht oder nicht) entweder gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 oder gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig sind, nicht beide ihre Zuständigkeit verneinen dürfen;
b)
in Fällen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, über eine actio Pauliana wegen mangelnder Zuständigkeit nicht zu befinden, das Gericht eines anderen Mitgliedstaats in dem Bestreben, das Recht des Klägers auf ein Gericht zu wahren, von Amts wegen seine Zuständigkeit feststellen darf, obwohl es nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zu dieser Feststellung nicht berechtigt ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
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