3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/26
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2010 von der Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010 in der Rechtssache T-321/07, Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-216/10 P)
2010/C 179/42
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Applus Servicios Tecnológicos, SL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 in der Rechtssache T-321/07, Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH/HABM — Applus Servicios Tecnológicos, SL (angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Juni 2007 abgewiesen hat, die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt hatte, durch die der Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 002 933 356 einer Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war;
—
nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Sitzung vor dem Gerichtshof anzuberaumen;
—
dem Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts aus den folgenden Gründen aufgehoben werden solle:
—
Das Gericht habe unrichtigerweise die Beurteilung der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Kriterien der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) (GMVO) bestätigt;
—
das Gericht habe sich unrichtigerweise nicht mit dem Widerspruch auseinandergesetzt, den sie gemäß Art. 8 Abs. 5 GMVO erhoben habe;
—
das Gericht habe gegen Art. 75 GMVO verstoßen, soweit es die Auffassung vertreten habe, dass die Beschwerdekammer berechtigt gewesen sei, „aus Gründen der Verfahrensökonomie“ keine vollständige Prüfung der übrigen Argumente der Rechtsmittelführerin, insbesondere der zur Kennzeichnungskraft ihrer eingetragenen älteren Marke, vorzunehmen;
—
das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 76 GMVO;
—
das Gericht habe fälschlicherweise die Tatsache, dass das HABM sie nicht vom Wechsel der Inhaberin der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Kenntnis gesetzt habe und sie damit der Möglichkeit beraubt habe, zu diesem Beteiligtenwechsel Stellung zu nehmen, nicht als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör bewertet;
—
das Gericht habe eine Kostenentscheidung getroffen, die nicht im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union stehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
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