31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/14
Klage, eingereicht am 6. Mai 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-220/10)
2010/C 209/22
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und S. Pardo Quintillán)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Portugiesische Republik
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie alle Küstengewässer der Insel Madeira und alle Küstengewässer der Insel Porto Santo als weniger empfindliche Gebiete ausweist, ohne die in Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG (1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien anzuwenden und insbesondere ohne erschöpfende Untersuchungen vorzunehmen, aus denen hervorgeht, dass die jeweiligen Einleitungen die Umwelt nicht schädigen;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie kommunales Abwasser aus Gemeinden mit einem höheren Einwohnerwert als 10 000, wie den Gemeinden Funchal und Câmara de Lobos, die in die Küstengewässer der Insel Madeira eingeleitet werden, einer weniger gründlichen als der nach Art. 4 geforderten Behandlung unterzieht, ohne erschöpfende Untersuchungen vorgenommen zu haben, aus denen hervorgeht, dass die Umwelt durch dieses Abwasser nicht geschädigt wird;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Gemeinde Albufeira/Armação de Pêra nicht dafür Sorge getragen hat, dass Kanalisationen für das kommunale Abwasser im Sinne von Art. 3 vorhanden sind und dass gemäß Art. 5 eine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung erfolgt;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Gemeinde Beja nicht sichergestellt hat, dass gemäß Art. 5 eine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung stattfindet;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Gemeinde Chaves nicht gemäß Art. 5 der Richtlinie eine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung sichergestellt hat;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf fünf Gemeinden des Ästuars des Tejo-Flusses, Barreiro/Moita, Fernão Ferro, Montijo, Quinta do Conde und Seixal nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Kanalisation für das kommunale Abwasser gemäß Art. 3 vorhanden ist, und in sechs Gemeinden, die ihr Abwasser am linken Ufer des Estuars des Tejo ableiten, Barreiro/Moita, Corroios/Quinta da Bomba, Fernão Ferro, Montijo, Quinta do Conde und Seixal keine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung gemäß Art. 5 vorsieht;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Gemeinde Elvas keine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung gemäß Art. 5 sicherstellt;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Gemeinde Tavira keine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung gemäß Art. 5 sicherstellt;
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dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Gemeinde Viseu nicht dafür Sorge getragen hat, dass gemäß Art. 3 eine Kanalisation für das kommunale Abwasser vorhanden ist und keine weitergehende als die in Art. 4 beschriebene Behandlung gemäß Art. 5 sicherstellt;
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der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Es gebe verschiedene Gemeinden, die die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllten, und zwar sieben in Bezug auf die Anforderungen des Art. 3 und zwölf in Bezug auf die Anforderungen des Art. 5.
Einige der betreffenden Gemeinden führten keinerlei Abwasserbehandlung durch.
In Bezug auf die Einleitung von kommunalem Abwasser in empfindliche Gebiete verlange die Richtlinie eine weitergehende Behandlung des eingeleiteten Abwassers, als sie für in andere Gebiete eingeleitetes Abwasser verlange.
Nach Anhang II Teil B könne ein Meeresgewässer als weniger empfindlich eingestuft werden, wenn die Einleitung von Abwasser aufgrund der dort vorliegenden morphologischen, hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse keine Umweltschäden verursache.
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie regele, inwieweit kommunales Abwasser, das in weniger empfindliche Gebiete eingeleitet werde, einer weniger gründlichen Behandlung unterzogen werden könne. Dort sei insbesondere bestimmt, dass kommunales Abwasser aus Gemeinden von 10 000 bis 150 000 Einwohnerwerten, das in Küstengewässer eingeleitet werde, nur dann einer weniger gründlichen Behandlung unterzogen werden könne, wenn anhand umfassender Studien nachgewiesen werde, dass die Umwelt durch das Abwasser nicht geschädigt werde und alle einschlägigen Informationen über die vorhandenen Studien der Kommission übermittelt würden.
(1) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).
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