17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/10
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2010 von Brigit Lind gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-5/09, Brigit Lind/Europäische Kommission
(Rechtssache C-222/10 P)
2010/C 195/15
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Brigit Lind (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die im Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 getroffene Entscheidung, ihre Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und ihr die Kosten aufzuerlegen, in vollem Umfang aufzuheben;
—
der Gerichtshof möge selbst über das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin entscheiden und der Kommission aufgeben, an sie zu zahlen:
a)
50 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, für den Schock und Schmerz über das Leiden und den Tod ihres Bruders als Folge der eigenwilligen und unrechtmäßigen Weigerung der Kommission, die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 96/29 (1) zur vorbeugenden medizinischen Überwachung von langwierigen Strahlenkrankheiten im Fall der Spezialeinsatztruppen von Thule durchzusetzen.
b)
Zahlung an den Nachlass des John Erling Jochen
i)
des Betrags von 250 000 Euro oder eines Betrags, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, für seine Leiden von 2006 bis zu seinem Versterben an Lungenkrebs im Jahr 2008 als Folge der eigenwilligen und unrechtmäßigen Weigerung der Kommission, die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 96/29 zur vorbeugenden medizinischen Überwachung von langwierigen Strahlenkrankheiten im Fall der Einsatztruppen von Thule durchzusetzen;
ii)
der Begräbniskosten in Höhe von 6 000 Euro.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe die Klage der Rechtsmittelführerin aus außervertraglicher Haftung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da es sowohl die Art ihrer Anträge als auch ihre Klagegründe entstellt habe. Infolge dieser Entstellung habe das Gericht es versäumt, die Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den eigenwilligen und unredlichen Vorwänden der Kommission für die Weigerung, tätig zu werden, zu prüfen; durch diese Untätigkeit seien die einheitlichen Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung bei durch die militärische Nutzung von Atomenergie verursachten Strahlenunfällen ausgehöhlt worden.
2.
Unterbliebene Anwendung gemeinsamer Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten. Das Gericht habe die Rechtswidrigkeit der bei der Kommission fehlenden Sorgfalt, Umsicht und ordnungsgemäßen Verwaltung nicht, wie in Art. 188 EAG-Vertrag verlangt, anhand der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze zur Bestimmung der administrativen Verantwortlichkeit für Schäden, die dem Einzelnen entstanden sind, geprüft.
3.
Unkorrekte Anwendung der speziellen Befugnis der Kommission zur Bewilligung von Ausnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts auf die Zulässigkeit einer Klage in Bezug auf Gesundheitsstandards. Das Gericht habe außerdem zu Unrecht die von der Kommission vorgenommene militärische Ausnahme des radiologischen Unfalls in Thule vom Gesundheitsschutz der Richtlinie im Licht des weiten und speziellen Ermessens geprüft, über das die Kommission bei der Festlegung der EU-Wettbewerbspolitik durch in ihr Ermessen gestellte Ausnahmen für rechtswidrige Handelsabsprachen verfüge. Damit habe das Gericht Entscheidungen zur Zulässigkeit ignoriert, die der Gerichtshof in anderen Bereichen des EU-Rechts erlassen habe, in denen die Kommission nicht über ein solch spezielles Ermessen verfüge und in denen die Behauptung, dass die Kommission untätig geblieben sei, nicht automatisch dazu geführt habe, dass eine Schadensforderung als offensichtlich unzulässig betrachtet worden sei.
Das Gericht habe übersehen, dass die Kommission nicht über ein spezielles und unbeschränktes Ermessen zur Durchsetzung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz verfüge, da der EAG-Vertrag ihre Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen eng definiere und eigens Mechanismen vorsehe, mittels deren Einzelpersonen in Bereichen, in denen ihnen ein Schutz gewährt worden sei, gegen eine administrative Untätigkeit der Kommission vorgehen könnten. Dies gelte auch für Sachverhalte, in denen die Weigerung, tätig zu werden, gegenüber einer anderen Partei ausgesprochen worden sei.
4.
Unterbliebene Prüfung, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, das ausdrückliche Ziel des EAG-Vertrags, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, verletzt habe.
Das Gericht habe auch zu Unrecht nicht untersucht, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die Ziele des EAG-Vertrags verletzt habe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den langfristigen Auswirkungen ionisierender Strahlungen aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. Dadurch habe es die nach dem EAG-Vertrag der Kommission zwingend obliegende Pflicht übersehen, für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Vertrags einschließlich des darin enthaltenen Vorsorgeprinzips Sorge zu tragen.
5.
Unterbliebene Prüfung, ob die Weigerung der Kommission eine höherrangige Rechtsnorm verletzt habe.
Nachdem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte Eingang in die EU-Rechtsprechung gefunden habe, habe das Gericht zu Unrecht nicht geprüft, ob die Kommission mit ihrer Weigerung, die in der Richtlinie 96/29 enthaltenen Bestimmungen über die medizinische Überwachung durchzusetzen, Art. 2 der Konvention verletzt habe, indem sie wissentlich das Leben des Bruders der Rechtsmittelführerin der Gefahr der unkontrollierten und unüberwachten Entwicklung langwieriger Strahlenkrebserkrankungen wie der Krebserkrankung, an der er gestorben sei, ausgesetzt habe.
(1) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1).
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