14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/17
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Juan Perez Garcia, Jose Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdun Espinosa als Rechtsnachfolgerin des Jose Bernal Fernandez gegen Familienkasse Nürnberg
(Rechtssache C-225/10)
2010/C 221/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Juan Perez Garcia, Jose Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdun Espinosa als Rechtsnachfolgerin des Jose Bernal Fernandez
Beklagter: Familienkasse Nürnberg
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 (1) dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen (sog. Doppelrentner bzw. Mehrfachrentner) und deren Rentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?
2.
Ist Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben und bei denen ein fiktiver Waisenrentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (potentieller innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?
3.
Gilt das auch für eine unter Art. 77 oder Art. 78 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 fallende Leistung, die zwar im Wohnsitzstaat der Kinder dem Grunde nach vorgesehen ist, aber keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich dieser Leistung besteht?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 149, S. 2
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