31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/16
Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-227/10)
2010/C 209/24
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot im Beistand von A. Salumets, Vandeadvokaat)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Estland dadurch ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) nicht nachgekommen ist, dass sie die Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Art. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht ordnungsgemäß erlassen hat;
—
der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Unvollständige Umsetzung von Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich
Die Kommission ist der Ansicht, dass die in § 31 des estnischen Gesetzes über die Prüfung von Umweltauswirkungen und das Umweltmanagement (Keskkonnamõju hindamise ja keskkonnajuhtimise seadus, KeHJS) niedergelegte Definition weiter sei als die der Richtlinie, was Art. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie angehe, jedoch enger als diese, was den ersten Gedankenstrich angehe, weil Pläne und Programme (mit ihren möglichen Umweltauswirkungen) ausgenommen seien, die eine Behörde aufstelle, die aber nicht mit einem Rechtsakt erlassen würden. Damit sei es nach dem estnischen innerstaatlichen Gesetz möglich, dass Pläne und Programme, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssten (obwohl das estnische Gesetz diese in der Richtlinie aufgestellte Bedingung nicht vorsehe), nicht auf ihre Umweltauswirkungen hin geprüft werden müssten.
Mängel bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
Die Kommission meint, das in § 37 Abs. 2 Nr. 3 KeHJS aufgestellte Erfordernis, entweder den Entwurf des Plans oder nur die Rahmendaten zu veröffentlichen, stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie. Im Allgemeinen seien die Rahmendaten für das strategische Planungsdokument zu allgemein gefasst und erlaubten nicht die Feststellung und Bewertung aller Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Unvollständige Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie
In Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie sei die klare Verpflichtung niedergelegt, die Behörden zu bestimmen, die von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten. Auf diese Vorschrift werde auch in Art. 3 Abs. 6, Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 verwiesen. In § 36 Abs. 3 und in § 35 Abs. 4 KeHJS würden dieselben zu konsultierenden Behörden aufgezählt (das Sozialministerium, das Kultusministerium, das Umweltministerium, das Umweltamt oder ein Organ der lokalen Selbstverwaltung), doch werde in dem estnischen Gesetz keine Konsultierung anderer Behörden verlangt. Das bedeute indessen, dass kein allgemeines Erfordernis bestehe, alle Behörden zu konsultieren, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten. Außerdem sei nach den angeführten Paragrafen des KeHJS nicht klar, welche Behörden zusätzlich zu den genannten zu konsultieren seien. Nach Ansicht der Kommission ist das estnische Gesetz unklar und die Wahlfreiheit bei der Bestimmung der Behörden nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu groß. Es könne sein, dass andere Behörden von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten. Auch wenn das estnische Gesetz vorsehe, dass gegebenenfalls andere Behörden konsultiert werden könnten, bestehe die Möglichkeit, dass sie auch dann nicht konsultiert würden, wenn sie von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, weil in diesem Fall keine Verpflichtung zur Konsultierung bestehe.
(1) ABl. L 197, S. 30.
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