31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/16
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 10. Mai 2010 — Union des Associations Européennes de Football (UEFA), British Sky Broadcasting Limited/Euroview Sport Ltd
(Rechtssache C-228/10)
2010/C 209/25
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice, Chancery Division
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Union des Associations Européennes de Football (UEFA), British Sky Broadcasting Limited
Beklagte: Euroview Sport Ltd
Vorlagefragen
1. Illegale Vorrichtung
a)
Wird eine Zugangskontrollvorrichtung, wenn sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und mit der Auflage einer beschränkten Erlaubnis dahin gehend verkauft wird, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um unter bestimmten Umständen Zugang zu dem geschützten Dienst zu erhalten, zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 (1), wenn sie ausgegeben wird, um Zugang zu diesem geschützten Dienst an einem Ort, auf eine Weise oder durch eine Person zu erlangen, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters erfasst sind?
b)
Was bedeutet „dazu bestimmt oder entsprechend angepasst“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie?
2. Anspruch
Wenn ein erster Diensteanbieter Programminhalte in verschlüsselter Form an einen zweiten Diensteanbieter überträgt, der diese Inhalte in zugangskontrollierter Form sendet:
Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Interessen des ersten Anbieters eines geschützten Dienstes im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 98/84 verletzt worden sind?
Insbesondere:
Wenn ein erstes Unternehmen Programminhalte (die Bilder, Hintergrundgeräusche und englischen Kommentar umfassen) in verschlüsselter Form an ein zweites Unternehmen überträgt, das seinerseits die Programminhalte (denen es sein Firmenzeichen und bisweilen eine zusätzliche Wortkommentarspur hinzugefügt hat) an die Allgemeinheit sendet:
a)
Handelt es sich bei der Übertragung des ersten Unternehmens um den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/84 und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG (2)?
b)
Muss das erste Unternehmen ein Fernsehveranstalter im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/552 sein, damit davon ausgegangen werden kann, dass es den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/84 erbringt?
c)
Ist Art. 5 der Richtlinie 98/84 so auszulegen, dass er dem ersten Unternehmen einen zivilrechtlichen Anspruch in Bezug auf illegale Vorrichtungen einräumt, die Zugang zu dem Programm, wie es von dem zweiten Unternehmen gesendet wird, ermöglichen, entweder
i)
weil bei derartigen Vorrichtungen davon auszugehen ist, dass sie über das Sendesignal einen Zugang zu dem eigenen Dienst des ersten Unternehmens ermöglichen, oder
ii)
weil das erste Unternehmen der Anbieter eines geschützten Dienstes ist, dessen Interessen durch eine Zuwiderhandlung verletzt worden sind (weil derartige Vorrichtungen einen unerlaubten Zugang zu dem geschützten Dienst ermöglichen, den das zweite Unternehmen anbietet)?
d)
Spielt es für die Antwort auf Buchst. c eine Rolle, ob der erste und der zweite Dienstanbieter unterschiedliche Entschlüsselungssysteme und Zugangskontrollvorrichtungen verwenden?
3. Art. 6 der Richtlinie 2001/29 (3) — Technische Maßnahmen
In Fällen, in denen
i)
urheberrechtlich geschützte Werke in einer durch Satellit übertragenen Sendung enthalten sind,
ii)
die Sendung in verschlüsselter Form übertragen wird
iii)
und nur für Abonnementen des Satellitenfernsehveranstalters zugänglich ist,
iv)
Abonnenten eine Decoderkarte zur Verfügung gestellt wird, mit der sie Zugang zu der Sendung erhalten:
a)
Fällt die Verschlüsselung unter den Begriff der „technischen Maßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29? Wenn dies der Fall ist, ist die Verschlüsselung auch „wirksam“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29?
b)
Liegt eine „Umgehung“ dieser technischen Maßnahmen vor, wenn eine von dem Sendeunternehmen, das die Satellitenübertragung an einen Kunden aufgrund eines Abonnementvertrags in einem ersten Mitgliedstaat durchführt, ausgegebene Decoderkarte verwendet wird, um in einem zweiten Mitgliedstaat Zugang zu der betreffenden Sendung sowie den darin enthaltenen urheberrechtlich geschützten Werken zu erhalten, sofern das Sendeunternehmen einer solcher Verwendung der Decoderkarte nicht zugestimmt hat?
c)
Ist die Tätigkeit eines Händlers, der Decoderkarten in diesen zweiten Mitgliedstaat einführt und Werbung für ihren Verkauf und ihre Verwendung in diesem Mitgliedstaat betreibt, als Einfuhr und Werbung in Bezug auf Vorrichtungen oder als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen, die
i)
nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung sind;
ii)
nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben;
iii)
nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern?
d)
Fallen die oben genannten Umstände nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 der 2001/29, da sie spezifischer von der Richtlinie 98/84 erfasst werden?
4. Vervielfältigungsrecht
Wenn Sequenzteile eines Films, einer Sendung, eines literarischen Werks, eines musikalischen Werks oder von Tonaufnahmen (in diesem Fall: Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen) (i) im Speicher eines Decoders oder (ii) — im Fall eines Films, einer Sendung und eines literarischen Werks — auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden und das gesamte Werk vervielfältigt wird, falls die Sequenzteile in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, jedoch nur eine begrenzte Zahl von Teilen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden ist,
a)
ist dann die Frage, ob diese Werke in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil vervielfältigt worden sind, nach der Vorschrift des nationalen Urheberrechts hinsichtlich einer Verletzungshandlung durch Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu beurteilen oder ist dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29?
b)
Sofern dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 ist: Sollte das nationale Gericht sämtliche Teile jedes Werks in ihrer Gesamtheit oder lediglich die begrenzte Zahl von Teilen in Betracht ziehen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind? Im Fall des Letzteren, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht dann für die Frage anwenden, ob die Werke im Sinne dieses Artikels teilweise vervielfältigt worden sind?
c)
Erstreckt sich das Recht zur Vervielfältigung nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 auf das Erzeugen flüchtiger Bilder auf einem Fernsehbildschirm?
5. Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
a)
Sind flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die in einer Satellitenfernsehen-Decoderbox oder auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden und deren einziger Zweck darin besteht, eine nicht anderweit gesetzlich beschränkte Nutzung des Werks zu ermöglichen, als von „eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen, weil derartige Vervielfältigungen die einzige Grundlage sind, auf der die Rechteinhaber eine Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte erzielen können?
b)
Spielt es für die Antwort auf Frage 5 a eine Rolle, (i) ob die flüchtigen Vervielfältigungen einen ihnen innewohnenden Wert haben, (ii) ob sie einen kleinen Teil einer Sammlung von Werken und/oder anderen Schutzgegenständen bilden, die sonst ohne Urheberrechtsverletzung genutzt werden können, oder (iii) ob der ausschließliche Lizenznehmer des Rechteinhabers in einem anderen Mitgliedstaat für die Nutzung des Werks in diesem Mitgliedstaat bereits eine Vergütung erhalten hat?
6. Drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
a)
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergegeben, wenn eine Satellitenübertragung in gewerblich genutzten Räumen, beispielsweise einer Bar, empfangen und wiedergegeben oder dort über einen einzelnen Fernsehbildschirm und Lautsprecher der sich dort aufhaltenden Öffentlichkeit gezeigt wird?
b)
Spielt es für die Antwort auf Frage 6 a eine Rolle, ob
i)
die anwesende Öffentlichkeit eine neues Publikum darstellt, das das Sendeunternehmen nicht in Betracht gezogen hat (in diesem Fall deshalb, weil eine inländische Decoderkarte für den Einsatz in einem Mitgliedstaat für eine gewerbliche Vorführung vor Zuschauern in einem anderen Mitgliedstaat genutzt wird),
ii)
die Öffentlichkeit nach nationalem Recht kein zahlendes Publikum ist?
c)
Falls einer der Teile unter b) zu bejahen ist: Welche Faktoren sollten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob eine Übertragung des Werks erfolgt, die von einem Ort ausgeht, an dem das Publikum sich nicht aufhält?
7. Aufzeichnungsrecht
Wenn Sequenzteile einer Sendung (in diesem Fall: Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen) (i) im Speicher eines Decoders oder (ii) auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden und ein weitreichender Teil der Sendung vervielfältigt wird, falls die Sequenzteile in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, jedoch nur eine begrenzte Zahl von Teilen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden ist,
a)
ist dann die Frage, ob diese Sequenzteile eine Aufzeichnung der Sendung darstellen, nach der Vorschrift des nationalen Urheberrechts hinsichtlich einer Verletzungshandlung durch Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu beurteilen oder ist dies eine Sache der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2006/115 (4)?
b)
Sofern dies eine Sache der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2006/115 ist: Können solche flüchtigen Vervielfältigungen überhaupt als „Aufzeichnung“ angesehen werden, und, falls dies zutrifft, sollte das nationale Gericht sämtliche Teile jedes Werks in ihrer Gesamtheit oder lediglich die begrenzte Zahl von Teilen in Betracht ziehen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind? Im Fall des Letzteren, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht dann für die Frage anwenden, ob eine Aufzeichnung der Sendung erfolgt ist im Sinne dieses Artikels?
c)
Erstreckt sich das Recht zur Vervielfältigung nach Art. 7 der Richtlinie 2006/115 auf das Erzeugen flüchtiger Bilder auf einem Fernsehbildschirm?
8. Verteidigungsvorbringen auf der Grundlage der Richtlinie 93/83 (5)
Ist es mit der Richtlinie 93/83 oder mit den Art. 34 AEUV, 36 AEUV oder 56 AEUV vereinbar, wenn nationales Urheberrecht vorsieht, dass dann, wenn flüchtige Vervielfältigungen von in einer Satellitenübertragung enthaltenen Werken oder die Sendung selbst in einer Decoderbox oder auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden, ein Urheberrechtsverstoß nach dem Recht des Landes vorliegt, in dem die Sendung empfangen wird?
Fällt die Antwort anders aus, wenn die Sendung mit Hilfe einer Satellitendecoderkarte entschlüsselt wird, die von dem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?
9. Zu der Frage, ob die UEFA ein Sendeunternehmen im Sinne der Richtlinie 93/83 ist
Wenn ein Sendeunternehmen (im Folgenden: erstes Sendeunternehmen) in seinem Namen Signale, die Bilder und Audio-Beiträge eines live übertragenen Sportereignisses beinhalten, über ein verschlüsseltes multilaterales Satellitenbildsignal an eine Gruppe autorisierter Sendeunternehmen in verschiedenen Ländern überträgt oder übertragen hat, und diese Sendeunternehmen die Programme des live übertragenen Sportereignisses anschließend (entweder über terrestrische Fernsehsignale oder über Satellit) übertragen, wobei diese Programme die Bilder und Audio-Beiträge, das ihren Sender kennzeichnende Firmenzeichen sowie — nach ihrem eigenen redaktionellen Ermessen — ihre eigenen Wortkommentare und ihr eigenes Programmmaterial während der Zeiträume vor und nach der Spielzeit und während der Halbzeitpausen enthalten (sogenannte „nachgeordnete Programme“):
a)
Stellt das verschlüsselte multilaterale Bildsignal eine „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/83 dar, wenn die Mittel zur Entschlüsselung des Bildsignals selbst nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, diese jedoch zur Entschlüsselung der Signale, die die nachgeordneten Programme enthalten, zugänglich gemacht werden, sofern die Übertragung dieser Signale durch Satellit erfolgt und die nachgeordneten Programme nicht verschlüsselt sind, wenn sie von terrestrischen Sendern übermittelt werden?
b)
Gibt das erste Sendeunternehmen in sein multilaterales Bildsignal die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette ein, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt?
c)
Soweit Art. 1 Abs. 2 Buchst. a darauf Bezug nimmt, dass die Eingabehandlung „unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung“ erfolgt, stellt das erste Sendeunternehmen das oder ein relevantes Sendeunternehmen für diesen Zweck dar oder kann andernfalls davon ausgegangen werden, dass die Signale unter der Kontrolle der nachgeordneten Fernsehunternehmen und auf deren Verantwortung in das multilaterale Bildsignal eingegeben werden?
10. Verteidigungsvorbringen auf der Grundlage von Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV
a)
Wird Frage 1 dahin gehend beantwortet, dass eine von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellte Zugangskontrollvorrichtung zu einer illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 wird, wenn sie in einer Weise verwendet wird, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters, Zugang zu einem geschützten Dienst zu ermöglichen, gedeckt ist, welches ist dann der spezifische Gehalt des Rechts im Hinblick auf seine ihm von der Zugangskontrollrichtlinie eingeräumte wesentliche Funktion?
b)
Stehen die Art. 34 AEUV oder 56 AEUV der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Rechts in einem ersten Mitgliedstaat entgegen, die es verbietet, Satellitendecoderkarten einzuführen oder zu verkaufen, die von einem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?
c)
Fällt die Antwort anders aus, wenn die Satellitendecoderkarte nur privat und im Inland in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf, aber in dem erstgenannten Mitgliedstaat gewerblich genutzt wird?
d)
Wird die Frage 3 dahin gehend beantwortet, dass die Verwendung einer Decoderkarte unter den in dieser Frage genannten Umständen eine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme darstellt, stehen dann die Art. 34 AEUV oder 56 AEUV gleichwohl der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, mit der Art. 6 der Richtlinie 2001/29 umgesetzt wird?
11. Zu der Frage, ob der den musikalischen und literarischen Werken gewährte Schutz weiter reichen kann als der für den übrigen Teil der Sendung
a)
Stehen die Art. 34 AEUV, 36 AEUV oder 56 AEUV der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Urheberrechts entgegen, die es verbietet, in der Öffentlichkeit ein Musikstück aufzuführen oder zu spielen, wenn dieses Werk in einem geschützten Dienst enthalten ist, zu dem der Zugang ermöglicht wird und das öffentlich abgespielt wird, indem eine Satellitendecoderkarte benutzt wird, wenn diese Karte von dem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass sie nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf? Fällt die Antwort anders aus, wenn das musikalische Werk ein unbedeutender Bestandteil des geschützten Dienstes in seiner Gesamtheit ist und das öffentliche Zeigen oder Abspielen der anderen Bestandteile des Dienstes nach nationalem Urheberrecht nicht verboten ist?
b)
Stehen die Art. 34 AEUV, 36 AEUV oder 56 AEUV der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Urheberrechts entgegen, die es verbietet, in der Öffentlichkeit literarische Werke aufzuführen oder darzubieten, wenn diese Werke in einem geschützten Dienst enthalten ist, zu dem der Zugang ermöglicht wird und die öffentlich dargeboten werden, indem eine Satellitendecoderkarte benutzt wird, wenn diese Karte von dem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass sie nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf? Fällt die Antwort anders aus, wenn die literarischen Werke ein unbedeutender Bestandteil des geschützten Dienstes in seiner Gesamtheit sind und das öffentliche Zeigen oder Abspielen der anderen Bestandteile des Dienstes nach nationalem Urheberrecht nicht verboten ist?
12. Verteidigungsvorbringen nach Art. 101 AEUV
Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot verstößt?
Insbesondere:
a)
Ist Art. 101 Abs. 1 AEUV so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken?
b)
Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, einschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot fällt?
(1) Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54).
(2) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).
(3) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)
(4) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376, S. 28).
(5) Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).
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