17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/12
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cível da Comarca do Porto (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2010 — Maria Alice Pendão Lapa Costa Ferreira, Alexandra Pendão Lapa Ferreira/Companhia de Seguros Tranquilidade, S.A.
(Rechtssache C-229/10)
2010/C 195/17
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Cível da Comarca do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Maria Alice Pendão Lapa Costa Ferreira, Alexandra Pendão Lapa Ferreira
Beklagte: Companhia de Seguros Tranquilidade, S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist mit den europäischen Richtlinien (72/166/EWG (1), 84/5/EWG (2), 90/232/EWG (3), 2000/26/EG (4) und 2005/14/EG (5)) über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (und insbesondere mit Art. 1a der Richtlinie 90/232/EWG) die Auslegung des Art. 505 des portugiesischen Código Civil zu vereinbaren, wonach die Haftpflicht für die Gefahr aus dem Kraftfahrzeugverkehr bei Unfällen ausgeschlossen ist, in denen der Fußgänger der einzige und ausschließlich Verantwortliche ist?
2.
Ist mit diesen Richtlinien die Auslegung des Art. 570 des Código Civil zu vereinbaren, wonach der Schadensersatz nach Maßgabe der Schwere der Schuld beider Parteien herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn ein Verschulden des Geschädigten dazu beigetragen hat, den Schaden zu verursachen oder zu vergrößern?
3.
Bejahendenfalls: Stehen diese Richtlinien einer Auslegung entgegen, wonach — unter Berücksichtigung zum einen des Verschuldens des Fußgängers und zum anderen der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr bei der Schadensentstehung — die Begrenzung oder Herabsetzung des Schadensersatzes zulässig ist?
4.
Das Gericht ist aufgrund seiner Erfahrung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs überzeugt, dass dessen Entscheidung ihm die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts in vollem Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ermöglichen wird.
(1) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).
(2) Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).
(3) Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33).
(4) Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. L 181, S. 65).
(5) Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).
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