31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/24
Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-243/10)
2010/C 209/34
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und B. Stromsky)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/854/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (Bekannt gegeben am 4. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen K[2008] 2997 und veröffentlicht im ABl. L 302, S. 9) und aus dem AEUV verstoßen hat, dass sie innerhalb der gesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Regelung staatlicher Beihilfen, die durch die genannte Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, aufzuheben;
—
der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Entscheidung 2008/854 erklärt die Beihilferegelung, die sich aus der Entscheidung der Giunta regionale (Regionalausschuss) der Region Sardinien Nr. 33/6 vom 27. Juli 2000 in Verbindung Art. 2 des Regionalgesetzes Nr. 9 vom 11. März 1998 ergebe, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar, weil die Regelung die Gewährung von Beihilfen ohne Anreizwirkung vorsehe. Deshalb werde in der Entscheidung verlangt, dass die nach der genannten Regelung gewährten Beihilfen zurückgefordert würden (Art. 2 bis 4 der Entscheidung).
2.
Der umfangreiche Schriftwechsel zwischen den italienischen Behörden und der Kommission nach der Übermittlung der Entscheidung 2008/854 zeige, dass die italienischen Behörden nahezu zwei Jahre nach Erlass der genannten Entscheidung noch immer nicht die nach der genannten Regelung gewährten rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nebst Zinsen wieder eingezogen hätten. Es sei daher offensichtlich, dass die eingeleiteten nationalen Verfahren zu keiner „sofortigen und tatsächlichen“ Rückforderung geführt hätten, so dass Italien seinen Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2008/854 nicht nachgekommen sei.
3.
Außerdem hätten die italienischen Behörden keine der verlangten Informationen innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 der Entscheidung 2008/854 gesetzten Frist übermittelt. Insofern sei festzustellen, dass Italien gegen Art. 4 der Entscheidung verstoßen habe.
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