31.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/26
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2010 von Brosman Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06, Brosman Footwear (HK) Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-249/10 P)
2010/C 209/37
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Brosman Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann, A. Willems)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 insoweit aufzuheben, als das Gericht die angefochtene Verordnung nicht für nichtig erklärt und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten auferlegt hat;
—
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die angefochtene Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;
—
dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe
rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Organe gemäß den Art. 2 Abs. 7 und 9 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung nicht verpflichtet seien, in Fällen, in denen sie das Stichprobenverfahren anwendeten, über Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung zu bestimmen;
rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung verstoßen hätten, indem sie die Bestimmung über die Marktwirtschaftsbehandlung/individuelle Behandlung der in die Stichproben einbezogenen ausführenden Hersteller aus der China nicht binnen drei Monaten ab Einleitung der Untersuchung erlassen hätten;
rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Organe gegen Art. 2 Abs.7 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung verstoßen hätten, indem sie die nicht in die Stichproben einbezogenen ausführenden Hersteller aus China nicht darüber informiert hätten, dass ihre Ansprüche auf Marktwirtschaftsbehandlung/individuelle Behandlung binnen drei Monaten ab Einleitung der Untersuchung geprüft würden;
rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Organe während der Untersuchung keine Mitwirkung nachgewiesen hätten und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daher nicht das Kriterium der Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Antidumping-Grundverordnung erfülle; somit seien rechtsfehlerhaft eine Schädigung und ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 3 der Antidumping-Grundverordnung festgestellt worden;
rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Antidumping-Grundverordnung die Organe nicht daran hindere, vor der Einleitung einer Untersuchung Informationen über Stichproben einzuholen.
Hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe
rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Organe durch die Überschreitung der 15-Monats-Frisst für den Abschluss der Antidumping-Untersuchung nicht gegen Art. 6 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen hätten;
die Rechtsfolgen verschiedener Angaben zur Schadensanalyse im Sinne von Art. 3 der Antidumping-Grundverordnung rechtsfehlerhaft beschrieben;
rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Organe ihrer Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung aller relevanten Aspekte der Antidumping-Untersuchung nicht nachgekommen seien;
die Rechtsfolgen bestimmter Angaben zur Begründungspflicht durch die Untersuchungsbehörde rechtsfehlerhaft beschrieben;
rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Organe gegen Art. 3 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen hätten, indem sie die Auswirkungen von anderen Faktoren als den betroffenen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht beurteilt hätten.
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