17.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/14
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2010 von KEK Diavlos gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-190/07, KEK Diavlos/Europäische Kommission
(Rechtssache C-251/10 P)
2010/C 195/20
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: KEK Diavlos (Prozessbevollmächtigter: D. Chatzimichalis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem vorliegenden Rechtsmittel gemäß den Anträgen stattzugeben;
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das angefochtene Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-190/07 aus den in der Rechtsmittelschrift genannten Gründen aufzuheben, der von ihr im ersten Rechtszug erhobenen Klage gegen die Entscheidung E(2006) 465 teliko der Kommission vom 23. Februar 2006 gemäß den Anträgen stattzugeben und diese Entscheidung sowie jede andere damit in Zusammenhang stehende Handlung und/oder Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;
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ihre Kosten und das Honorar des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts in beiden Rechtszügen der Europäischen Kommission aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel vom 20. Mai 2010 wendet sich die Gesellschaft KEK Diavlos gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010, T-190/07, und beantragt seine Aufhebung, indem der genannten, von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage gegen die Entscheidung E(2006) 465 teliko der Kommission vom 23. Februar 2006 gemäß den Anträgen stattgegeben wird und diese Entscheidung sowie jede andere damit in Zusammenhang stehende Handlung und/oder Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt wird.
Die Aufhebung des Urteils wird aus folgenden, kurz dargestellten Gründen beantragt:
Erster Aufhebungsgrund: Mit dem angefochtenen Urteil sei die Klage der Rechtsmittelführerin in ihrer Gesamtheit hinsichtlich aller angeführten Klagegründe mit einer falschen und mangelhaften Begründung abgewiesen worden, obwohl ihr in vollem Umfang oder zumindest teilweise hätte stattgegeben werden müssen. Insbesondere sei in dem angefochtenen Urteil der für die Entscheidung der Rechtssache wesentliche Umstand, dass die Gesellschaft ihre vertragliche Verpflichtung, 1 000 Exemplare (für jede Sprache) einer Informationsbroschüre zu drucken, die alle Informationen zur Vorbereitung von Schülern auf die Euroumstellung enthalte, erfüllt habe, indem sie eine bestimmte umfangreiche Informationsbroschüre (Anlagen 8, 9 und 10) veröffentlicht habe, überhaupt nicht berücksichtigt worden; das angefochtene Urteil sei demnach hinsichtlich der Beurteilung der Informationshefte, die die Rechtsmittelführerin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung veröffentlicht habe, mangelhaft begründet.
Zweiter Aufhebungsgrund: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil damit unter Verstoß gegen die Vorschriften, insbesondere gegen Art. 48 der Verfahrensordnung des Gerichts der Antrag auf ergänzende Beweismittel und insbesondere auf den Verhandlungstermin, den die Rechtsmittelführerin zur Erörterung der Rechtssache und zur Vorlage bestimmter Dokumente zu den von der Kommission behaupteten „Unregelmäßigkeiten“ und insbesondere zur Erörterung des Zeitraums beantragt habe, zu dem die streitigen Ausgaben in die Bücher der Rechtsmittelführerin eingetragen worden seien, um nach dem Vertrag und seinem Anhang II als „zulässig“ zu gelten, abgelehnt worden sei.
Dritter Aufhebungsgrund: Mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 seien der Rechtsmittelführerin zu Unrecht die Kosten der Kommission auferlegt worden, obwohl die Kosten nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung zwischen den Parteilen zu teilen gewesen wären oder der Rechtsmittelführerin in Anbetracht der Umstände nur ein Teil der Kosten der Kommission aufzuerlegen gewesen wäre.
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