11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/16
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2010 vom Centre de Coordination Carrefour SNC gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-94/08, Centre de Coordination Carrefour/Kommission
(Rechtssache C-254/10 P)
2010/C 246/28
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Centre de Coordination Carrefour SNC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Clarebout, C. Docclo und M. Pittie)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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dementsprechend das angefochtene Urteil aufzuheben;
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dementsprechend
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den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen oder
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den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgegeben und die streitige Entscheidung (1) für nichtig erklärt wird;
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es einerseits entschieden habe, er habe aufgrund des Fehlens einer gültigen Zulassung nach belgischem Recht kein Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen die streitige Entscheidung, und andererseits, die Zulässigkeit seiner Klage sei nicht davon abhängig gewesen, dass er eine gültige Zulassung besessen habe. Eine solche Begründung sei widersprüchlich, da das Gericht nicht zugleich das Fehlen eines Rechtsschutzinteresses wegen Nichtvorhandenseins einer gültigen Zulassung und die Unmaßgeblichkeit einer solchen Zulassung für die Bewertung der Zulässigkeit der Klage feststellen könne.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht, da es die Systematik des belgischen Rechts hinsichtlich der Koordinierungszentren verkannt, den Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 über die Schaffung von Koordinierungszentren (2) falsch ausgelegt, dessen Tragweite verfälscht und die Hierarchie der Rechtquellen des belgischen Rechts verkannt habe. Bei dem in Rede stehenden Königlichen Erlass handle es sich nämlich um einen Sondervollmachtenerlass, dem im belgischen Recht dieselbe rechtliche Bedeutung zukomme wie einem Gesetz und der noch immer auf den Rechtsmittelführer anwendbar sei, zu dessen Gunsten folglich eine Zulassung für den Zeitraum von zehn Jahren bestehe.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe insoweit gegen die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03), verstoßen, als es davon ausgegangen sei, dass die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch dieses Urteil ein Verbot der Verlängerung der Zulassungen der Koordinierungszentren ab Notifikation der streitigen Entscheidung zur Folge gehabt habe. Mit dem Urteil des Gerichtshofs sei die streitige Entscheidung gerade aufgrund des Fehlens angemessener Übergangsfristen für die Koordinierungszentren für nichtig erklärt worden, deren Antrag auf Verlängerung der Zulassung am Tag der Notifikation noch nicht beschieden gewesen sei oder deren Zulassung am Tag der Notifikation der streitigen Entscheidung oder kurz danach abgelaufen sei.
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht habe den Begriff des „Rechtsschutzinteresses“ verkannt, indem es entschieden habe, dass seine Klage ihm im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen könne, weil nicht gewiss sei, dass die belgischen Behörden bei einer Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Beibehaltung des Status als Koordinierungszentrum des Rechtsmittelführers zustimmen würden. Einerseits hätten die belgischen Behörden im vorliegenden Fall über keinerlei Ermessen verfügt, da die Zulassung bei Erfüllung der nach dem Königlichen Erlass Nr. 187 erforderlichen Kriterien hätte gewährt werden müssen. Andererseits habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil selbst festgestellt, dass die belgischen Behörden nicht ausgeschlossen hätten, dem Rechtsmittelführer den Vorteil der fraglichen Regelung über den 31. Dezember 2005 hinaus zu gewähren, und beschlossen hätten, keine Sanktionen gegen ihn zu verhängen, solange nicht endgültig über seine Klage entschieden sei.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund macht er schließlich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass eine Übergangsmaßnahme nicht rückwirkend gelten könne. Es sei nämlich, insbesondere im Steuerbereich, nicht selten, dass eine Übergangsfrist an einem in der Vergangenheit liegenden Datum zu laufen beginne.
(1) Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7).
(2) Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, S. 502.
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