14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/20
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dâmbovița (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2010 — Nicușor Grigore/Regia Natională a Pădurilor Romsilva — Direcția Silvică București
(Rechtssache C-258/10)
2010/C 221/33
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Dâmbovița
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nicușor Grigore
Beklagte: Regia Natională a Pădurilor Romsilva — Direcția Silvică București
Vorlagefragen
1.
Ist die Zeit, in der ein Förster mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden einzelarbeitsvertraglich verpflichtet ist, die Aufsicht über ein Forstrevier zu gewährleisten, wobei er disziplinarisch, vermögensrechtlich, ordnungswidrigkeitenrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich für Schäden haftet, die in dem von ihm verwalteten Revier festgestellt werden, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Schäden eintreten, „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung?
2.
Ist Frage 1 anders zu beantworten, wenn der Förster in einer Dienstwohnung wohnt, die innerhalb des von ihm verwalteten Forstreviers liegt?
3.
Liegt ein Verstoß gegen Art. 6 „Wöchentliche Höchstarbeitszeit“ der Richtlinie 2003/88/EG vor, wenn der Förster trotz einer einzelarbeitsvertraglich festgelegten Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in Wirklichkeit ohne zeitliche Beschränkung die Aufsicht über das von ihm verwaltete Forstrevier gewährleisten muss?
4.
Bei Bejahung von Frage 1: Ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Forstaufsicht zu gewährleisten hat, verpflichtet?
5.
Bei Verneinung von Frage 1: Welche rechtliche Regelung gilt für die Zeit, in der ein Förster für die Aufsicht über den von ihm verwalteten Forst verantwortlich ist?
(1) ABl. L 299, S. 9.
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