14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/21
Klage, eingereicht am 28. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-265/10)
2010/C 221/35
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und M. van Beek)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 126 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung [EG] Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Sanktionen wegen Verstoßes gegen diese Verordnung anzuwenden, erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Da das Königreich Belgien nicht alle Maßnahmen zur Anwendung von Sanktionen wegen Verstoßes gegen die REACH-Verordnung getroffen habe, die spätestens am 1. Dezember 2008 in Kraft hätten treten müssen, oder die Kommission davon jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt habe, sei das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus Art. 126 dieser Verordnung nicht nachgekommen.
(1) ABl. L 396, S. 1.
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