28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/23
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juni 2010 von PepsiCo gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-9/07, Grupo Promer Mon Graphic SA/gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), PepsiCo, Inc.
(Rechtssache C-281/10 P)
2010/C 234/38
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: PepsiCo, Inc. (Prozessbevollmächtigte: E. Armijo Chávarri, A. Castán Pérez-Gómez, abogados, Rechtsanwältin V. von Bomhard)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grupo Promer Mon Graphic SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-9/07 aufzuheben,
—
den Rechtsstreit unter Zurückweisung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge endgültig zu entscheiden oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und
—
der Klägerin des ersten Rechtszugs die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da das Gericht gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (1) verstoßen habe, indem es
a)
die Beschränkungen, denen der Entwerfer bei der Entwicklung des streitigen Geschmacksmusters unterliege, nicht berücksichtigt habe;
b)
den Begriff „informierter Benutzer“ und dessen Grad an Aufmerksamkeit falsch ausgelegt habe;
c)
bei seiner Beurteilung des „anderen Gesamteindrucks“ unzutreffende Kriterien angewandt habe;
d)
den Vergleich zwischen den Geschmacksmustern auf die in den Akten wiedergegebenen aktuellen Produkte statt auf die Geschmacksmuster, wie sie eingetragen seien, gestützt habe;
e)
den Vergleich auf der Grundlage verfälschter Tatsachen vorgenommen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. L 3, S. 1).
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