28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/24
Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 7. Juni 2010 — Maribel Dominguez/Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, Préfet de la région Centre
(Rechtssache C-282/10)
2010/C 234/39
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maribel Dominguez
Beklagte: Centre informatique du Centre Ouest Atlantique, Préfet de la région Centre
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Praktiken entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen (oder einem Monat) während des Bezugszeitraums abhängt?
2.
Falls ja, erlegt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, der dadurch eine besondere Pflicht des Arbeitgebers begründet, dass er den Anspruch auf bezahlten Urlaub zu Gunsten des aus gesundheitlichen Gründen für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger abwesenden Arbeitnehmers eröffnet, dem mit einem Streitfall zwischen Privatpersonen befassten Richter des Mitgliedstaats auf, eine anders lautende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen und den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von wenigstens zehn Tagen während des Bezugszeitraums abhängig zu machen?
3.
Haben Arbeitnehmer auf Grund von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, der zwischen den Arbeitnehmern nicht danach unterscheidet, ob ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz während des Bezugszeitraums durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, einen Wegeunfall oder eine außerberufliche Krankheit verursacht wurde, unabhängig von der Ursache ihrer gesundheitsbegründeten Abwesenheit einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von derselben Dauer, oder ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einer entsprechend der Ursache für die Abwesenheit des Arbeitnehmers unterschiedlichen Dauer des bezahlten Urlaubs nicht entgegensteht, wenn das nationale Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen für den bezahlten Jahresurlaub eine höhere als die von der Richtlinie vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen vorsieht?
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9)
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